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Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Krankenkassenbeitrag und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz werden in diesen Fällen aus dem Bruttolohn ermittelt. Die tatsächliche Höhe Ihrer Beiträge bemisst sich also nach Ihrem Einkommen und fällt daher unterschiedlich aus. 

Beitrag und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dieser ist gesetzlich festgeschrieben und bei allen Krankenkassen gleich. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der DAK-Gesundheit bei 1,7 Prozent liegt. Er bleibt bei uns 2024 weiterhin stabil. Für DAK-Versicherte gilt also ein Beitragssatz von insgesamt 16,3 Prozent, der auf Ihren Bruttolohn angewendet wird. 

Wer zahlt die Krankenversicherung: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? 

Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen jeweils zur Hälfte. Das gilt für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der Arbeitnehmeranteil wird bei pflichtversicherten Beschäftigten vom Arbeitgeber einbehalten und mit dem eigenen Anteil an die Krankenkasse abgeführt. Bei der DAK-Gesundheit zahlen Sie also 8,15 Prozent Ihres Bruttogehalts. 

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, wird dieser dann die Krankenkassenbeiträge wie gewohnt für Sie abführen. Geben Sie dazu einfach Ihre Krankenkasse an.  

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Arbeitnehmeranteil am Krankenkassenbeitrag 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig. Das bedeutet, Sie müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, soweit Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 69.300  Euro überschreitet. Sie führen dann den entsprechenden Krankenkassenbeitrag von Ihrem Gehalt ab. 

Verdienen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis mehr, können Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. Dann gelten andere als die hier genannten Beitragssätze.  

Sonderfälle im Berufsleben 

Es gibt bestimmte Phasen im Leben oder individuelle Arbeitsmodelle, die sich auf die Berechnung der Krankenkassenbeiträge auswirken. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Mutterschutz und Elternzeit: In dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel versichert wie bisher. Ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen müssen, ist unterschiedlich geregelt.
  • Mehrfachbeschäftigungen: Wenn Sie mehreren Beschäftigungen nachgehen, wird der Beitragssatz auf alle Entgelte angewendet, allerdings gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 Euro. Das heißt, das beitragspflichtige Gesamteinkommen wird verhältnismäßig auf die Arbeitgeber aufgeteilt. Der jeweils die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag wird dann nicht mit Beiträgen belegt. 
  • Minijobs: Mit einem Minijob haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz. Sie müssen sich also anderweitig versichern. 
Aktualisiert am:
040 325 325 555

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