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Teilzeit und Krankenversicherung

Teilzeit Krankenversicherung
Arbeiten Sie in Teilzeit, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen in der Krankenversicherung wie für Beschäftigte in Vollzeit. Allerdings ist Ihre Arbeitszeit kürzer und somit in der Regel Ihr Gehalt geringer. Daraus können sich Besonderheiten ergeben. 
Hier erfahren Sie, was Sie bei einer Beschäftigungen in Teilzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung beachten müssen.

Job in Teilzeit: Versicherungspflicht in der Krankenversicherung?

Beschäftigte in Teilzeit sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Absicherung durch eine Krankenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen sich also krankenversichern. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Wenn Sie in Teilzeit eine geringfügige Beschäftigung bzw. einen Minijob ausüben und nicht mehr als 556 Euro monatlich verdienen, müssen Sie sich für diese Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichern.
  • Liegt das monatliche Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, von 6.150 Euro monatlich, müssen Sie sich ebenfalls nicht krankenversichern. Sie können dies aber freiwillig weiterhin bei uns tun. 

Besonderheiten in der Krankenversicherung bei Teilzeit

Minijob / geringfügige Beschäftigung 

Wer einen Minijob ausübt und regelmäßig nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient, ist in dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Sie zahlen keine Pflichtbeiträge, haben aber auch keinen Krankenversicherungsschutz. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Externer LinkMinijobzentrale

In diesem Fall sind Sie oft anders abgesichert. Je nach Arbeits- und Lebensmodell gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten, sich zu versichern:

Sind Sie unsicher, was zutrifft? Unsere Kundenberatung berät Sie gerne. 

Midijob / Beschäftigung im Übergangsbereich

Wer in Teilzeit arbeitet und regelmäßig zwischen 556,01 und 2.000 Euro monatlich verdient, zählt in der Regel zu den Midijobbern. In dieser Beschäftigung müssen Sie sich krankenversichern und Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Für diese Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich gilt eine besondere Berechnungsformel für die Sozialversicherungsbeiträge.

Mehrfachbeschäftigung und Teilzeit 

Arbeiten Sie in mehreren Teilzeitjobs, werden die Einkommen für die Sozialversicherung zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Sie zahlen Beiträge. Zuständig für die Bewertung der Minijobs und die Berechnung der Beiträge ist die Externer LinkMinijobzentrale

Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenversicherung in Teilzeit? 

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Auch in Teilzeit berechnet sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Bruttolohn und dem Beitragssatz zur Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt bei der DAK-Gesundheit ein Beitragssatz von 17,4 Prozent. Er setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2,8 Prozent. Je höher das Einkommen, desto höher der Beitrag. 

Beiträge zur Krankenversicherung zahlen Sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.512,50 Euro. Für das Gehalt, das darüber liegt, zahlen Sie keine Beiträge. ​

Wer zahlt bei Teilzeit-Jobs die Krankenversicherung? 

Beschäftigte in Teilzeit teilen sich - wie Beschäftigte in Vollzeit auch - den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel mit ihrem Arbeitgeber. Bei der DAK-Gesundheit zahlen Sie die Hälfte von 17,4 Prozent und somit 8,7 Prozent des Bruttogehalts. Ihr Anteil wird in vom Arbeitgeber einbehalten und mit seinem eigenen Anteil an die Krankenkasse abgeführt.

Krankenversicherung bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit 

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Wechseln Sie von einer Beschäftigung in Vollzeit zu Teilzeit und waren bisher versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, gelten die gleichen Regeln wie bisher – wenn sich das Gehalt weiterhin in bestimmten Einkommensgrenzen bewegt. Die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich sollte nicht unterschritten werden und nach oben hin darf die Versicherungspflichtgrenze von 6.150 Euro nicht überschritten werden.

Haben Sie in der Vollzeit-Beschäftigung bisher die Versicherungspflichtgrenze überschritten und waren versicherungsfrei in der Krankenversicherung, kann es sein, dass Sie in Teilzeit diese Grenze unterschreiten. Ist dies dauerhaft, werden Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zusammengefasst: Teilzeit und Krankenversicherung

Auch in Teilzeit ist eine Krankenversicherung in der Regel Pflicht. Die genauen Regelungen hängen vom individuellen Einkommen und der Arbeitssituation ab. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Kundenberatung.
  • Beschäftigte in Teilzeit sind in der Regel genauso krankenversichert wie Vollzeitbeschäftigte.
  • Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung hängt vom Einkommen ab.
  • Wer einen Minijob hat, zahlt in dieser Beschäftigung keine Beiträge für die Krankenversicherung. Eine Krankenversicherung ist aber oft über eine Hauptbeschäftigung, die Familienversicherung oder freiwillig möglich.

     

Aktualisiert am:
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