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Mutterschutz bei Fehlgeburten: Neue Regelungen für Arbeitgeber

Schutzfristen bei Fehlgeburt: Paar trauert nach Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt ist eine traurige und oft belastende Erfahrung. Viele Frauen brauchen danach Zeit, um dieses Erlebnis körperlich und seelisch zu verarbeiten. Deshalb werden ab Juni 2025 die Mutterschutz-Regelungen ausgeweitet: Frauen haben dann bereits Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden

Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz besteht aus verschiedenen gesetzlich geregelten Maßnahmen - wie zum Beispiel Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld. Sie sollen Frauen und Kinder vor und nach der Geburt schützen. In den Schutzfristen arbeiten Frauen in aller Regel nicht. Vor allem nach der Geburt dürfen Arbeitgeber sie nicht mehr beschäftigen. Finanziell werden sie durch Mutterschaftsgeld unterstützt. 

Schutzfristen

DAK-Mutterschutzrechner

Grundsätzlich beginnen die Schutzfristen sechs Wochen vor der Entbindung und enden acht Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung (innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung) verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen. 
Kommt ein Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt ebenfalls - und zwar um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde.
Bei Fehlgeburten galten bisher keine Schutzfristen. Ab 1. Juni 2025 gibt es für betroffene Frauen je nach Dauer der Schwangerschaft eigene Fristen.

Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Insgesamt wird dadurch das volle Nettogehalt ersetzt. 
Frauen, die nicht angestellt, aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse.  

Erweiterung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten ab Juni 2025 

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei der Entbindung die 24. Woche noch nicht erreicht ist, das Kind keine Lebenszeichen zeigt und das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt. Bisher gab es in diesen Fällen keinen Mutterschutz. Erst nach der 24. Woche oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wog - und es sich medizinisch somit um eine Totgeburt handelte - konnten Frauen Mutterschutz in Anspruch nehmen.

Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten

Mit der neuen Regelung gelten für Frauen, die ab dem 1. Juni 2025 eine Fehlgeburt erleiden, gestaffelte Schutzfristen - bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger dauert auch die Schutzfrist. Folgende Fristen gelten:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Schutzfristen darf der Arbeitgeber die betroffene Frau nicht beschäftigen. Es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Die Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

Nach der Fehlgeburt: Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen haben während der Schutzfrist auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und - wenn Sie berufstätig sind - auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Die Dauer der Zahlungen richtet sich dabei nach der jeweiligen Schutzfrist. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der die Woche der Fehlgeburt hervorgeht.

U2: Erstattung der Arbeitgeber-Kosten für Leistungen bei Fehlgeburten

U1 und U2: Erstattung für Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft 

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Kosten für den Mutterschutz mit der Umlageversicherung U2 über maschinelle Erstattungsanträge zurückzuerhalten. Der Tag der Fehlgeburt wird dafür im U2-Antrag im Feld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“ eingetragen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Aktualisiert am:
Telefonkontakt
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