Umlageverfahren U2: Ausgleich Ihrer Zahlungen bei Mutterschaft
Eine Ihrer Beschäftigten ist oder wird Mutter? Dann haben Sie im Rahmen des Umlageverfahrens U2 als Arbeitgeber Anspruch darauf, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder der fortgezahlte Mutterschutzlohn während eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots zu 100 Prozent erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Beschäftigte Sie haben.
Was ist das Umlageverfahren U2?
Arbeitgeber erhalten aufgrund der Umlagenzahlung zum U2-Verfahren Erstattungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Ihrer Beschäftigten. Geregelt ist das im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Ist oder wird eine Ihrer Beschäftigten Mutter, gelten für sie nach deutschem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Rechte. So erhält sie zum einen für die Dauer von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, für den Entbindungstag sowie für die Dauer von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung grundsätzlich Mutterschaftsgeld (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, zahlen Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten vor und/oder nach der Entbindung einen Mutterschutzlohn zahlen (§ 18 MuSchG). Die Krankenkassen erstatten diesen Mutterschutzlohn, einschließlich darauf entfallender Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Der Erstattungsanspruch darf seitens der Krankenkassen nicht durch eine Satzungsregelung begrenzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt. Wichtig: Auch Unternehmen, die ausschließlich Männer beschäftigen, werden aus Solidaritätsgründen in das U2-Ausgleichsverfahren einbezogen.
Ist Ihre Beschäftigte bei der DAK-Gesundheit versichert und Sie als Arbeitgeber haben einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder den Mutterschutzlohn fortzuzahlen, beantragen Sie bitte per maschinellem Datensatz bei uns die Erstattung der Aufwendungen, die aus Anlass der Schwangerschaft/ Mutterschaft entstehen.
Für geringfügig Beschäftigte wenden Sie sich bitte an die Knappschaft-Bahn-See
Welche Aufwendungen werden erstattet?
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird zu 100 Prozent erstattet.
- Mutterschutzlohn: Bei Beschäftigungsverboten werden 100 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts erstattet. Zusätzlich werden bei Beschäftigungsverboten die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20 Prozent erstattet, höchstens jedoch die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge.
Was ist bei einem Beschäftigungsverbot zu beachten?
Für einige werdende Mütter gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG bzw. sie müssen wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach §§ 4, 5 und 6 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies setzt voraus, dass Sie als Arbeitgeber eine Gefährdung für die Schwangere feststellen und weder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch die Umbesetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Andere werdende Mütter bekommen ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Diesen erstattet die DAK-Gesundheit dem Arbeitgeber zu 100 Prozent.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Arbeitgeber erhalten dazu eine Erstattung in Höhe von 20 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als die tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile.
Berechnungsgrundlagen
Das Umlageverfahren müssen Sie jeweils gemeinsam mit der Krankenkasse abstimmen, bei der die einzelnen Beschäftigten versichert sind bzw. über die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Landwirtschaft: Bei freiwilligen Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige Arbeitgeber die Ausgleichskasse.
Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt sowohl für die Umlagezahlung als auch für die Erstattungen.
Errechnet wird die Umlage aus dem Arbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung:
Jahr | Rentenversicherung | |
---|---|---|
West | Ost | |
2024 | 7.550,00 Euro | 7.450,00 Euro |
2023 | 7.300,00 Euro | 7.100,00 Euro |
2022 | 7.050,00 Euro | 6.750,00 Euro |
2021 | 7.100,00 Euro | 6.700,00 Euro |
2020 | 6.900,00 Euro | 6.450,00 Euro |
2019 | 6.700,00 Euro | 6.150,00 Euro |
2018 | 6.500,00 Euro | 5.800,00 Euro |
2017 | 6.350,00 Euro | 5.700,00 Euro |
2016 | 6.200,00 Euro | 5.400,00 Euro |
2015 | 6.050,00 Euro | 5.200,00 Euro |
2014 | 5.950,00 Euro | 5.000,00 Euro |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bleibt bei der Berechnung der Umlage unberücksichtigt.
So funktioniert das Einzugsverfahren für die U2
Für die Umlagen U1/U2 gelten die gleichen Fälligkeiten wie für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Bitte geben Sie die Umlage im gleichen Beitragsnachweis an.
Sollte die Rentenversicherung bei Ihnen eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchführen, wird auch die ordnungsgemäße Berechnung und Bezahlung der Umlagen sowie die Selbstfeststellung des Arbeitgebers geprüft.
Auch bei der Verjährung gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Umlage verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden wäre (§ 25 SGB IV).