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Nebenberuflich selbstständig: Wie bin ich krankenversichert?

Symbolbild: Nebernberuflich selbstständig

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit kann sich auf Ihre Krankenversicherung auswirken. Je nach Status – angestellt, studierend oder arbeitssuchend – gelten unterschiedliche Regelungen. 

Hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbstständig 

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einer Hauptbeschäftigung nachgehen und nur nebenberuflich selbstständig tätig sind, sind sie über die Hauptbeschäftigung krankenversichert. Beiträge für Ihre selbstständige Tätigkeit fallen in der Regel nicht an. 

Die Nebentätigkeit darf allerdings in Arbeitszeit und Gewinn den Hauptberuf nicht übersteigen. Ist dies doch der Fall, ist die Nebentätigkeit nicht länger als solche zu werten und Sie müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Sie gelten auch als hauptberuflich tätig, wenn Sie jemanden anstellen; ausgenommen ist ein einzelner Minijobber oder eine einzelne Minijobberin. 

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Nebenberuflich selbstständig während des Studiums 

Einige Studierende machen sich während des Studiums im Nebenerwerb selbstständig. Das kann sich auf die Versicherungspflicht auswirken, daher muss die Krankenkasse über die Selbstständigkeit informiert werden. Folgende Möglichkeiten haben Studierende: 

  • Familienversicherung: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können sich Studierende über ihre Eltern oder Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerin beitragsfrei familienversichern. Aber: Um in der Familienversicherung bleiben zu können, dürfen sie nicht mehr als 505 (2024) / vsl. 535 (2025)Euro verdienen. Zudem dürfen Studenten und Studentinnen maximal 20 Wochenstunden arbeiten. 
  • Studentische Krankenversicherung: Falls Studenten und Studentinnen mit der selbstständigen Nebentätigkeit mehr als 505 (2024) / vsl. 535 (2025)Euro verdienen oder wenn sie älter sind als 25 Jahre, endet die Familienversicherung. Sie müssen sich dann selbst versichern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung ist, dass Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, also der Großteil der Zeit weiterhin für das Studium aufgewendet wird. Der Krankenkassenbeitrag wird anhand des BAföG-Satzes ermittelt. Zusätzliche Beiträge für die nebenberufliche Selbstständigkeit fallen in der Regel nicht an. 
  • Freiwillig gesetzlich versichert: Übersteigt die selbstständige Nebentätigkeit 20 Wochenstunden, ist sie als hauptberuflich zu werten. Studierende müssen sich dann freiwillig gesetzlich oder privat versichern. 

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Arbeitslos und nebenberuflich selbstständig 

Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich selbstständig machen. Sprechen Sie dazu mit der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter der Agentur für Arbeit oder dem kommunalen Jobcenter, da es hierbei einige Einschränkungen gibt – zum Beispiel muss die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegen. Solange Sie als arbeitslos gelten, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihre Krankenkassenbeiträge.

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