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Arbeiten trotz Krankschreibung – geht das überhaupt?

Arbeit trotz Krankschreibung: Ingenieurin arbeitet an Turbine

Die Zahl der Krankheitstage liegt seit einigen Jahren auf einem hohen Niveau. Das zeigt auch der DAK-Gesundheitsreport 2024. Gleichzeitig wächst der Druck, sich trotz gesundheitlicher Probleme nicht komplett aus dem Job zurückzuziehen – sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder Teamloyalität. Eventuell fühlen Sie sich auch vorzeitig schon wieder besser. Doch Vorsicht: Wenn Sie trotz Krankschreibung wieder arbeiten wollen, sei es auch nur stundenweise, sollten Sie genau wissen, was erlaubt ist und was nicht. Sonst kann es schnell zu Problemen mit dem Krankengeld oder sogar mit dem Versicherungsschutz kommen. Ob Sie trotz Attest arbeiten dürfen und welche Regeln gelten, erklären wir hier.

Krankmeldung – darf ich trotzdem arbeiten?

Ihnen geht es nach einigen Tagen Bettruhe schon viel besser und Sie fühlen sich eigentlich wieder fit – aber Ihre Krankschreibung läuft noch? Dann liegt der Gedanke nahe, einfach trotzdem zur Arbeit zu gehen. Aber ist das eigentlich erlaubt? Die gute Nachricht zuerst: Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Das bedeutet, Sie dürfen wieder arbeiten, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen.

Aber Vorsicht: Ein paar Dinge sollten Sie dabei unbedingt beachten, vor allem in Bezug auf Ihren Versicherungsschutz. Denn sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch Ihre Krankenversicherung gehen zunächst davon aus, dass Sie während einer Krankschreibung nicht arbeiten. Wer trotzdem loslegt, ohne sich abzusichern, kann im Ernstfall den Schutz verlieren, etwa bei einem Arbeitsunfall.

Wichtig ist auch: Wenn Sie früher zurück zur Arbeit wollen, sollten Sie das unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. So vermeiden Sie Missverständnisse und sind auch formell auf der sicheren Seite.

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Was bedeutet eine Krankschreibung rechtlich?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist ein ärztliches Attest, das Ihnen bescheinigt, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können – zumindest vorübergehend. Es schützt Sie vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen und entlastet gleichzeitig Ihren Arbeitgeber, da dieser Klarheit über Ihre Abwesenheit hat.

Aber ganz wichtig: Eine AU ist kein striktes Arbeitsverbot. Sie stellt lediglich fest, dass Sie aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihrer Tätigkeit nachzugehen – zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung. Wenn Sie sich also schneller wieder besser fühlen, können Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – durchaus wieder arbeiten:

  • Ihr Gesundheitszustand hat sich gebessert und Sie fühlen sich in der Lage, zu arbeiten
  • Ihre Tätigkeit behindert Ihre Genesung nicht 
  • Sie gefährden niemanden durch Ansteckung

Sie selbst kennen sich und Ihren Körper am besten. Wägen Sie verantwortungsvoll ab, ob Sie wirklich schon bereit für den Wiedereinstieg sind. Ist das der Fall, sollten Sie am besten offen mit Ihrer Führungskraft sprechen.

Übrigens: Wenn Sie krank sind, müssen Sie nicht immer persönlich zur Praxis. Versicherte der DAK-Gesundheit können in einigen Fällen auch die Krankschreibung per Videosprechstunde nutzen – schnell, bequem und ohne langen Aufenthalt im Wartezimmer. Auch die telefonische Krankschreibung ist in manchen Fällen zulässig. 

Kann der Arbeitgeber die Rückkehr verlangen?

Das ärztliche Attest ist ein verbindlicher Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Es schützt Sie arbeitsrechtlich – und verpflichtet gleichzeitig den Arbeitgeber, Sie in dieser Zeit nicht zu belasten oder zur Rückkehr zu drängen. Tut er es doch, kann das als Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gewertet werden – sogar mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.

Brauche ich eine Gesundschreibung?

Nein, eine gesetzliche „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Anders als die Krankmeldung ist die Rückkehr zur Arbeit nicht an ein offizielles medizinisches Attest gebunden. Ihre AU endet automatisch mit dem Datum, das auf dem Schein vermerkt ist. Danach gelten Sie wieder als arbeitsfähig. Es gibt allerdings auch eine „Endbescheinigung“, die auf der AU-Bescheinigung extra gekennzeichnet werden kann. Dies ist zum Beispiel wichtig, wenn Sie Krankengeld erhalten haben.

Manche Arbeitgeber verlangen eine Bestätigung, dass Sie wieder arbeiten dürfen. Rechtlich sind Sie aber nicht dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung vorzulegen.

Ausnahmefälle: Besondere Berufsgruppen

In bestimmten Branchen – etwa in der Pflege, in Kitas oder im Lebensmittelbereich – kann es betriebsinterne Regelungen geben, die vor einer Rückkehr eine ärztliche Bestätigung verlangen. Das hat meist hygienische oder sicherheitsrelevante Gründe und sollte im Vorfeld klar mit dem Arbeitgeber geregelt sein.

Übrigens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihrer Erkrankung nicht nennen. Diese Information ist privat und unterliegt dem Datenschutz. Wenn Sie etwas sagen möchten, ist das freiwillig!

Der Anspruch auf Krankengeld

Grundsätzlich werden Sie insgesamt sechs Wochen weiterbezahlt, wenn Sie erkrankt sind. Fallen Sie länger aus und Ihr Arbeitgeber zahlt kein Gehalt mehr, springt die Krankenkasse mit dem sogenannten Krankengeld ein. Dieses bekommen Sie in der Regel ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit – also genau nach den sechs Wochen.

Wenn Sie wieder arbeiten – sei es voll oder stundenweise trotz Krankschreibung – gelten Sie in dem Moment als gesund genug für den Job. In diesem Fall ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld. Daher sollten Sie sehr genau prüfen, ob Sie den Schritt wirklich gehen möchten.

Anders verhält es sich jedoch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung: Für diesen Zeitraum müssen Sie weiterhin krankgeschrieben sein. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss dafür ein Attest ausstellen, das Sie Ihrem Arbeitgeber vor Beginn der Wiedereingliederung zur Zustimmung vorlegen müssen. In der Regel erhalten Sie während der Wiedereingliederung kein Arbeitsentgelt, sondern weiterhin Krankengeld. 

Besonders wichtig: Wer trotz Krankengeld arbeitet, riskiert unter Umständen den Verlust der Leistung. Deshalb informieren Sie bei Unsicherheiten immer erst die Krankenkasse und sichern sich rechtlich ab.

Genauere Infos rund um das Thema Krankengeld und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt.
Übrigens: Seit 2023 läuft die Übermittlung der Krankschreibung elektronisch – Sie müssen sich also nicht mehr selbst darum kümmern, dass der „gelbe Schein“ beim Arbeitgeber und der Krankenkasse ankommt. 

Häufige Fragen zum Arbeiten trotz Krankschreibung

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Was tun, wenn man während des Arbeitstages erkrankt? 

In der Praxis werden die tatsächlich geleisteten Stunden meist angerechnet – schließlich waren Sie ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt im Einsatz. Nacharbeiten müssen Sie die Stunden, die Sie früher gehen, in der Regel nicht, denn Ihr Tag war ja offiziell bereits begonnen. Wichtig ist: Die Entgeltfortzahlung greift erst ab dem Folgetag der Krankschreibung. Für den Krankheitstag selbst bekommen Sie Ihr reguläres Gehalt weiter, sofern Sie ihn angetreten haben.

Gilt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man trotz Krankschreibung arbeiten geht?

Ja, Ihre gesetzliche Unfallversicherung greift. Allerdings nur dann, wenn Sie offiziell im Dienst sind und Ihr Arbeitgeber weiß, dass Sie trotz Krankschreibung wieder arbeiten.

Kann ich, wenn ich krankgeschrieben bin, ins Ausland reisen?

Während einer Krankschreibung dürfen Sie alles tun, was Ihnen guttut und Ihrer Genesung nicht schadet. Somit ist eine Reise nicht grundsätzlich verboten, aber sie muss mit dem Zweck der Genesung vereinbar sein. Holen Sie sich dafür das ärztliche Einverständnis. Beachten Sie auch: Es macht einen Unterschied, ob Sie in das EU- oder Nicht-EU-Ausland verreisen wollen. 

Wenn Sie Krankengeld beziehen, müssen Sie zudem Ihre Krankenkasse informieren und das Einverständnis einholen – und zwar vor Beginn der Reise.  

Was passiert, wenn ich krankgeschrieben bin und woanders arbeiten gehe?

Das kann richtig heikel werden: Während einer Krankschreibung sind Sie nicht automatisch für andere Tätigkeiten freigestellt. Wenn Sie also zum Beispiel in einem Nebenjob oder auf selbstständiger Basis arbeiten, obwohl Sie krankgeschrieben sind, kann das arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben.

Kann ich Probearbeiten trotz Krankschreibung?

Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn Probearbeit trotz Krankschreibung ist rechtlich schwierig. Auch wenn es sich nur um eine kurze Hospitation handelt, kann das den Eindruck erwecken, dass Sie arbeitsfähig sind. Auch das kann sowohl arbeits- als auch sozialrechtliche Konsequenzen haben.

Wenn Sie eine solche Möglichkeit bekommen, sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse. In manchen Fällen kann eine Einschätzung helfen, ob die Probearbeit Ihrer Genesung entgegensteht – oder vielleicht sogar eine berufliche Neuorientierung unterstützt und darüber der Gesundheit zuträglich ist.
 

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DAK Onlineredaktion

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