Umlage: Wie hoch sind die Umlagesätze U1 und U2?
Als Arbeitgeber müssen Sie an uns Umlagesätze – U1 und U2 – für Ihre bei der DAK versicherten Beschäftigten zahlen. Dafür erstatten wir Ihnen anteilig Ihre Aufwände für Beschäftigte bei Krankheit (U1) und Schwangerschaft/Mutterschaft (U2). Für das Umlageverfahren finden Sie hier die Umlage- und Erstattungssätze.
Übrigens: Wir haben Arbeitgeber erneut entlastet und den Umlagesatz U2 gesenkt.
Umlagesatz U1
Die Umlage U1 zahlen Sie, um von der DAK einen Ausgleich für Ihre Lohnfortzahlung für kranke Beschäftigte zu erhalten. Die Höhe Ihres Beitrags beim Umlagesatz U1 hängt davon ab, welchen Erstattungssatz Sie gewählt haben. Dieser kann zwischen 50 und 80 Prozent liegen.
Die Wahl des Erstattungssatzes kann bis zum Fälligkeitstermin der Umlagen für den Monat Januar mit Wirkung für das Kalenderjahr erfolgen. Der schriftlich gewählte Erstattungssatz gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, sofern Sie keinen anderer Erstattungssatz wählen.
Bei erstmaliger Teilnahme am Ausgleichsverfahren bei der DAK müssen Sie im ersten Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Teilnahme ihren Erstattungssatz wählen. Das gilt zum Beispiel für neu gegründete Betriebe oder bestehende Firmen, die bisher keine Versicherten der DAK beschäftigten. Sofern Sie keine Wahlerklärung einreichen, gilt unser allgemeiner Erstattungssatz (Regelsatz) von 70 Prozent.
Erstattungs- | Umlagesatz | Umlagesatz | Umlagesatz |
Regelsatz | 2,8% | 2,9% | 2,2% |
50% | 2,1% | 2,2% | 1,5% |
60% | 2,3% | 2,4% | 1,7% |
80% | 4,2% | 4,2% | 3,9% |
Aktuelle Erstattungs- und Umlagesätze
Hier finden Sie die aktuellen Erstattungs- und Umlagesätze zum Download:
Wahl des Erstattungssatzes U1
Ihren gewünschten Erstattungssatz können Sie mit diesem Vordruck auswählen und an „DAK-Gesundheit Postzentrum, 22788 Hamburg“ senden:
Bitte verwenden Sie diesen Antrag:
U1-Umlagepflicht prüfen
Ob Ihr Betrieb U1-umlagepflichtig ist, können Sie selbst prüfen:
Ehemalige Umlagesätze
Ehemalige Umlagesätze der DAK-Gesundheit sowie unserer Fusionskassen können Sie auf der Homepage der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) nachlesen.
Umlagesatz U2
Durch die Umlage U2 erstatten wir Ihren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zu 100 Prozent. Bei Beschäftigungsverboten (§ 18 MuSchG) werden 100 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts erstattet. Zusätzlich werden bei Beschäftigungsverboten die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20 Prozent erstattet, höchstens jedoch die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge.
Erstattungssatz | Umlagesatz ab 09/2024 | Umlagesatz ab 01/2024 | Umlagesatz ab 9/2023 | Umlagesatz ab 01/2023 |
100% | 0,29% | 0,37% | 0,39% | 0,52% |
So berechnen Sie die Umlagebeträge
Bei der Berechnung der Umlagebeträge, die Sie für Ihre Mitarbeiterinnen abführen, gelten die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt:
- 2024 West 7.550,00 Euro / Ost 7.450,00 Euro
- 2023 West 7.300,00 Euro / Ost 7.100,00 Euro
- 2022 West 7.050,00 Euro / Ost 6.750,00 Euro
- 2021 West 7.100,00 Euro / Ost 6.700,00 Euro
- 2020 West 6.900,00 Euro / Ost 6.450,00 Euro
- 2019 West 6.700,00 Euro / Ost 6.150,00 Euro
- 2018 West 6.500,00 Euro / Ost 5.800,00 Euro
- 2017 West 6.350,00 Euro / Ost 5.700,00 Euro
- 2016 West 6.200,00 Euro / Ost 5.400,00 Euro
- 2015 West 6.050,00 Euro / Ost 5.200,00 Euro