Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beschäftigte unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Überschreitet das Jahresarbeitsentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so sind die Beschäftigten versicherungsfrei.
Jedes Jahr setzt der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze neu fest. Diese Grenze gilt für alle Beschäftigten in Deutschland.
Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine besondere Grenze.
Höhe der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze:
jährlich 69.300 (2024) / vsl. 73.800 (2025) Euro
monatlich 5.775 (2024) / vsl. 6.150 (2025) Euro
Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023:
jährlich 66.600 Euro
monatlich 5.550 Euro
Wer prüft die Versicherungspflicht des Beschäftigten?
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Versicherungspflicht seiner Beschäftigten regelmäßig zu prüfen – zu Beginn einer Beschäftigung, zum Jahreswechsel sowie bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts.
Die Einkommensgrenzen
jährlich | monatlich | |
---|---|---|
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 69.300 (2024) / vsl. 73.800 (2025) Euro | 5.775 (2024) / vsl. 6.150 (2025) Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV am 31.12.2002 | 62.100 (2024) / vsl. 66.150 (2025) Euro | 5.175 (2024) / vsl. 5.512,50 (2025) Euro |
Ist der neue Job versicherungsfrei?
Zu Beginn der Beschäftigung prüft der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist. Liegt sein erwartetes Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so ist er versicherungsfrei und kann zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und einer alternativen Krankenversicherung wählen. Es ist jedoch zu beachten, dass für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Ändert sich der Versicherungsstatus im laufenden Jahr, wenn sich das Arbeitsentgelt verändert?
Überschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weil er beispielsweise inmitten des Jahres eine Lohnerhöhung erhält, tritt Versicherungsfreiheit frühestens zu Beginn des folgenden Kalenderjahres ein. Dafür muss allerdings auch das erwartete Jahresarbeitsentgelt des Folgejahres über der Versicherungspflichtgrenze liegen.