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Arbeitende Rentnerinnen und Rentner

Bild: Älterer Herr steht in einem Sägewerk und lächelt in die Kamera.

Sie beschäftigen Mitarbeitende, die Rente beziehen? Dann müssen Sie für diese Beschäftigten Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen. Es gibt aber Ausnahmen: Altersrentner und Altersrentenrinnen oder Pensionäre und Pensionärinnen mit geringfügiger Beschäftigung sind zum Teil versicherungsfrei.

Welche Regeln gelten für Altersrentner in der Krankenversicherung?

Beschäftigen Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die eine volle Altersrente beziehen, so sind für diese Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach einem ermäßigten Beitragssatz erhoben, da Vollrentenbezieher einer Altersrente keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Auch für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung könnte unter bestimmten Umständen eine Beitragspflicht zum Tragen kommen.

Welche Regeln gibt es bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung?

Beschäftigte Altersvollrentenbezieher haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Versicherungspflicht entfällt ab Beginn des Folgemonats des Erreichens der Regelaltersgrenze, es sei denn, die Betroffenen erklären gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten zu wollen. Die Betroffenen zahlen dann weiterhin in die Rentenversicherung ein.
Diese Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden und ist nur für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Durch die Arbeitgeber ist der Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu entrichten. Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, zahlen grundsätzlich ihre Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteile – an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Eine Übergangsregelung erlaubt auch Beschäftigten im Rentenalter freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, um eine Erhöhung der späteren Rentenleistung zu erzielen.

Die Übergangsregelung greift für folgende Rentenbezieher: 

  • Altersgrenze am 31. Dezember 2016 erreicht und seither Vollrentner oder Vollrentnerin, aber versicherungsfrei beschäftigt
  • am 31. Dezember 2016 und bis zum Erreichen der Altersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt 
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert 
  • Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten

Flexirente und Arbeitslosenversicherung

Durch das Flexirentengesetz entfiel in dem Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 für beschäftigte Altersrentnerinnen und Altersrentner und deren Arbeitgeber die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Ab dem 1.1.2022 hat der Arbeitgeber für beschäftigte Altersrentnerinnen und Altersrentner, die das Alter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, einen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die beschäftigten Altersrentnerinnen und -rentner selbst haben zur Arbeitslosenversicherung keinen Arbeitnehmerbeitragsanteil zu leisten. 

Was gilt, wenn Beschäftigte eine Teilrente erhalten?

Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsunfähigkeit oder Teilrente wegen Alters haben im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld; für sie ist daher der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend. Für die Bereiche der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; entsprechende Beiträge sind abzuführen.

Mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten die Regelaltersgrenze erreicht haben, endet für sie die Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung ist jedoch weiterhin zu entrichten.

Übersicht

Nutzen Sie gern unsere Übersicht zur Ermittlung der richtigen Beitragsgruppe/Personengruppe für häufig auftretende Konstellationen.

Gilt für neue Beschäftigungen ab 01.01.2022

Rentenart und PGKVRVALVPV
Vollrente wegen Alters vor 
Erreichen der Regelaltersgrenze 
PG: 120
3  1   1 1 
Vollrente wegen Alters nach 
Erreichen der Regelaltersgrenze 
(ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung)
PG: 119
3321
Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze
PG: 101
1111
Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze
PG: 101
1121
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
PG: 101
1111
Rente wegen voller Erwerbsminderung
PG: 101
3101
Witwen- / Witwer- und Waisenrente
PG: 101
1111
Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze
PG: 119
0310
Pension nach Erreichen der Regelaltersgrenze
PG: 119
0320
Personen, welche die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen 
PG: 101
1121

Abkürzungen: 

KV: Krankenversicherung
RV: Rentenversicherung
ALV: Arbeitslosenversicherung
PV: Pflegeversicherung

Rente und Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit

Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit

Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld. Für die Beitragsentrichtung zur Krankenversicherung ist daher der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Für die Bereiche der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Steht ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte dem Arbeitsmarkt aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht mehr zur Verfügung und wurde dieses von der Agentur für Arbeit anerkannt, müssen keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. 

Rente aufgrund voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit

Für Beschäftigte, die eine volle Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichtet werden. Da diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kommt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zum Tragen. 
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente/ volle Erwerbsunfähigkeitsrente haben, versicherungsfrei. Hier entfällt die Entrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteile. 

Was muss für Pensionäre und Pensionärinnen bezahlt werden?

Pensionäre und Pensionärinnen, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben, sind versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf die neben dem Pensionsbezug ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse.

Zur Arbeitslosenversicherung müssen hingegen Beiträge entrichtet werden, da Versicherungspflicht besteht. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt auch für den Pensionär bzw. die Pensionärin die Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitnehmerbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung ist hingegen vom Arbeitgeber weiterhin zu leisten (seit 1.1.2022).

Als Arbeitgeber müssen Sie für pensionierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung leisten. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jenseits der Regelaltersgrenze, lassen die Regelungen des Flexirentengesetzes eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zu. Erklärt die oder der pensionierte Beschäftigte Ihnen gegenüber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, ist auch der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung durch Sie an die Einzugsstelle abzuführen.

Sind Hinterbliebene beitragspflichtig?

Für Personen, die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente beziehen, bestehen keine Besonderheiten bei der Beurteilung von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie unterliegen in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht und sind daher beitragspflichtig.

Beitragserstattung: Wann gibt es Geld zurück?

Doppelzahlungen werden erstattet: Geht ein Rentner oder eine Rentnerin einer Beschäftigung nach, für die er im Jahr 2024 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, werden die von ihm oder ihr selbst getragenen Anteile aus der Rente zurückgezahlt. Voraussetzung: Die Gesamteinnahmen den verschiedenen beitragspflichtigen Einkünften lagen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2024 durch verschiedene beitragspflichtige Einkünfte wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur und Renten überschritten, zahlt die DAK-Gesundheit beschäftigten Rentnerinnen und Rentnern ihre selbst getragenen Anteile am Krankenversicherungsbeitrag zurück. Das Arbeitsentgelt wird von der Beitragserstattung nicht berührt.
Erstattungsfähig sind die vom Rentner oder der Rentnerin getragenen Beiträge für den Teil der Rente, der die Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einkünften übersteigt. 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2024:

  • jährlich
    62.100 Euro (2024) 
  • monatlich
    5.175,00 Euro (2024) 

Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Da seit 1. April 2004 Rentnerinnen und Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen haben, werden für die Zeit ab 1. April 2004 die zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung auch in voller Höhe erstattet.

Der Erstattungsbetrag wird auf monatlicher Basis aus der Rente errechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte bereits überschritten wird.

Beispiel 1

Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Jahr 2024:  4.000 Euro
Monatliche Rente: 1.350 Euro
Gesamtbetrag: 5.350 Euro

Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens

Gesamtbetrag: 5.350 Euro
Abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2024: 5.175 Euro
Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Rentenbetrag: 175 Euro

Errechnung des Erstattungsbetrages

  • Eigenanteil des Mitglieds am KV-Beitrag der Rente (01/24– 12/24): 8,15 %
  • Eigenanteil des Mitglieds am PV-Beitrag der Rente (01/24 – 12/24): 3,4 % bei Berücksichtigung eines Kindes

Hinweis: Für Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ermäßigt sich seit dem 1.7.2023 der PV-Beitragssatz ab dem 2. bis zum 5. Kind um Beitragsabschläge von jeweils 0,25 %. Sofern nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz für Kinderlose der Zuschlag (0,6 %) zu zahlen ist, gilt ein Beitragssatz von 4 %.

  • Errechnung KV-Erstattung (01/24 – 12/24): 8,15 % von 175 EUR = 14,26 Euro
  • Errechnung PV-Erstattung (01/24 – 12/24): 3,4 % von 175 EUR = 5,95 Euro
  • monatlicher Erstattungsbetrag (01/24 – 12/24): 20,21 Euro

Wird dagegen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze lediglich durch eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) überschritten, ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend.

Beispiel 2

Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Jahr 2024: 3.700 Euro
Monatliche Rente: 1.000 Euro
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in 05/2024: 2.800 Euro

Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens

Arbeitsentgelt 3.700 Euro x 5 Monate (01/24 – 05/24) = 18.500 Euro
+ einmalig gezahltes Arbeitsentgelt: 2.800 Euro
+ Rente 1.000 Euro x 5 Monate (01/24 – 05/24) = 5.000 Euro
Gesamtbetrag: 26.300 Euro
Abzüglich anteilige Beitragsbemessungsgrenze 2024 (5.175 EUR x 5 Monate): 25.875 Euro
Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Betrag: 425 Euro

Errechnung des Erstattungsbetrages

  • Eigenanteil des Mitglieds am KV-Beitrag der Rente (01/24 – 05/24): 8,15 %.
  • Eigenanteil des Mitglieds am PV-Beitrag der Rente (01/24 – 05/24): 3,4 % bei Berücksichtigung eines Kindes 
    Hinweis: Für Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ermäßigt sich der PV-Beitragssatz ab dem 2. bis zum 5. Kind um Beitragsabschläge von jeweils 0,25 %. Sofern für Kinderlose der Zuschlag  von 0,6 % zu zahlen ist, gilt für diesen Zeitraum ein Beitragssatz von 4 %.
  • Errechnung KV-Erstattung 8,15 % von 425 Euro = 34,64  Euro
  • Errechnung PV-Erstattung 3,4 % von 425 Euro = 14,45  Euro
  • Erstattungsbetrag: 49,09 Euro

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die neben dem Arbeitsentgelt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. In diesem Fall wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.

Erstattung nur auf Antrag

Zu viel gezahlte Beiträge können nur auf Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erstattet werden. Eine automatische Erstattung durch die DAK-Gesundheit ist nicht möglich, weil uns die einzelnen Entgelte nicht vorliegen. 

Grundsätzlich muss ein Antrag auf Beitragserstattung bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der der Rentenbezieher während der Zeit, für die eine Erstattung beantragt wird, versichert war. Zum Antrag gehören.

  • Die vollständigen monatlichen Gehaltsmitteilungen. Die letzte Gehaltsabrechnung des Jahres oder die Lohnsteuerbescheinigung sind nicht ausreichend. Dieser sind keine Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, und deren Auszahlungszeitpunkt sowie Gehaltsanpassungen/-änderungen zu entnehmen.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld: Der vollständige Bewilligungsbescheid.
  • Bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Eine Kopie des Steuerbescheides des Jahres, für das die Erstattung beantragt wird.
  • Bei ausländischen Renten oder Versorgungsbezügen: Bescheide über die Leistung aus dem Ausland.

Die Informationen zur Höhe der inländischen gesetzlichen Rente und der Versorgungsbezüge liegen uns vor.

Der Antrag kann auch online gestellt werden:

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