Workation: Arbeiten am Urlaubsort
Für viele Menschen ist das Arbeiten mit Meerblick oder Bergpanorama ein Traum. Workation - die Kombination aus Arbeiten und Ausspannen in der Ferne wird immer beliebter. Zumal man für zahlreiche Tätigkeiten nur sicheres Internet und Laptop braucht. Sogar in einigen Stellenanzeigen findet sich inzwischen die Option, Tage zum Arbeiten einfach an den Urlaub in Spanien, Griechenland oder Italien anzuhängen.
Lesen Sie hier, was dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.
Was ist Workation?
Workation ist ein Kunstbegriff, der sich aus „Work“ und „Vacation“ zusammensetzt. Damit wird das Verbinden von Urlaub und Arbeit bezeichnet, beispielsweise durch eine Verlängerung des Aufenthalts am Urlaubsort. Es handelt sich dabei um einen stets im Voraus befristeten Zeitraum.
Einverständnis für Workation
Für das Arbeiten am Urlaubsort, die Workation, ist vorab Ihr Einverständnis als Arbeitgeber erforderlich. Eine Zustimmung signalisiert Vertrauen und Wertschätzung und steigert oft die Motivation der Beschäftigten. Mitbringen sollten diese jedoch eine gute Portion Disziplin, damit die Arbeit trotz Urlaubsfeeling nicht zu kurz kommt.
Tipps
- Sichere Internetverbindungen und das Einhalten des Datenschutzes müssen gewährleistet sein.
- Vereinbaren Sie Zeitfenster, in denen die Mitarbeitenden erreichbar sind, damit Absprachen auch über Ländergrenzen hinweg gut funktionieren.
- Die Voraussetzungen für konzentriertes und rückenschonendes Arbeiten sollten auch am Urlaubsort gegeben sein.
- Generell ist für Unternehmen zu empfehlen, innerbetriebliche Vereinbarungen abzuschließen und die Anträge sorgfältig zu prüfen.
Welches Recht gilt?
Werden Beschäftigte im Ausland für ihr Unternehmen tätig, berührt dies das Arbeits- und Aufenthaltsrecht, das Steuerrecht sowie das Sozialversicherungsrecht. Innerhalb der EU herrscht zwar Freizügigkeit, dennoch gelten nationale Gesetze. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
Regelungen für die Sozialversicherung
Beschäftigte mit anderen Reisezielen erkundigen sich am besten bei ihrer Krankenkasse. Denn die rechtlichen Bestimmungen variieren je nach Land. Einige Staaten haben mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Dann gelten die darin festgelegten Regelungen.
Workation mit Ensendebescheinigung
- per E-Mail an entsendungen21c@dak.de oder
- per Fax an 040 33470 942930