Beschäftigte ins Ausland entsenden
Wenn Mitarbeitende für eine begrenzte Zeit von Deutschland aus in ein anderes Land zum Arbeiten gehen, spricht man von Entsendung. Verbesserte Karrierechancen, mehr internationale Kompetenz der Beschäftigten, Fachkräftemangel in Wachstumsmärkten – die Gründe für eine sogenannte Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland sind vielfältig.
Welche Regelungen bei der Entsendung gelten, erklären wir auf dieser Seite.
Was muss ich beachten?
Egal, ob die Entsendung einen Tag dauert oder zwei Jahre – die Sozialversicherungspflicht für die Beschäftigten bleibt bestehen. Grundsätzlich muss das Sozialversicherungsrecht des Landes angewendet werden, in dem der oder die Entsendete arbeitet. In der Praxis bleiben entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch in der deutschen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Diese sogenannte Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts hat Vorteile:
- Der Versicherte behält alle Ansprüche auf Versorgung nach dem deutschen Recht.
- Arbeitgeber sparen dadurch in der Regel viel Geld.
Wann strahlt deutsches Recht aus?
Für die Weiterversicherung in Deutschland gibt es klare Regeln. So müssen entsendete Beschäftigte weiterhin für das Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland tätig sein. Eine Anstellung etwa bei einer ausländischen Tochterfirma verhindert die Ausstrahlung des deutschen Rechts. Lohn und Arbeitsanweisungen müssen aus Deutschland kommen. Wichtig: der Auslandsaufenthalt muss von vornherein zeitlich befristet werden, der Entsendete darf keinen anderen Entsendeten vor Ort ablösen.
Liegt wirklich eine Entsendung vor?
Ob im Zweifelsfall eine Entsendung vorliegt oder nicht, klären für Sie die Sozialversicherungsexperten der DAK-Gesundheit.
Anhaltspunkte dafür, dass keine Entsendung vorliegt:
- Der oder die Beschäftigte sind im Ausland mit einem lokalen Arbeitsvertrag ausgestattet.
- Die Lohnkosten werden im Ausland als Betriebsausgaben geltend gemacht.
- Der Vertrag wird erst vor Ort befristet.
- Oder der Beschäftigte ist in einer Management-Position angestellt.
- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wird direkt zum Zwecke der Entsendung eingestellt.
Wird festgestellt, dass es sich nicht um eine Entsendung handelt, ist eine Weiterversicherung in Deutschland ggf. nicht mehr möglich.
Häufig gestellte Fragen
Muss jede kurze Entsendung beantragt werden?
Ja. Die EU-Verordnung 883/04 sieht eine Beantragung und Ausstellung der A1-Bescheinigung noch vor Beginn der Entsendung vor. Das gilt auch für kurze Entsendungen.
Zudem gibt es in einigen Ländern sehr strenge Kontrollen und Strafzahlungen, wenn nicht entsprechend verfahren wird.
Kann ich für die EU auch noch Anträge im Papierform stellen?
Nein, das ist nicht mehr vorgesehen. Sollten Sie die Beantragung nicht fristgerecht vorgenommen haben, reicht der Nachweis der Übermittlungsbestätigung vorläufig, um Strafzahlungen zu vermeiden.
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Dienstreise und einer Entsendung?
Nein, denn sobald die Mitarbeitenden außerhalb Deutschlands arbeiten, ist nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung finden. Dies kann unter Umständen auch notwendig sein, wenn nur zum Tanken des Fahrzeugs die Landesgrenze verlassen wird.
Kann ich mehrere kurzfristige Entsendungen in verschiedene Länder gleichzeitig bei der Krankenkasse beantragen? Oder muss ich eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten über die DVKA prüfen lassen?
Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Website der DVKA.
Wenn die Entsendungen nur einmalig oder sporadisch 2 bis 3 Mal im Jahr stattfinden, ist dies in der Regel unproblematisch.
Welche Regeln gelten in EU- und EWR-Staaten und der Schweiz?
Im Jahr 2010 wurde die Entsendepraxis in Staaten der EU, des EWR sowie der Schweiz neu geregelt. Seither dürfen Mitarbeiter längstens 24 Monate innerhalb der Staatengemeinschaft arbeiten und dennoch in ihren deutschen Versicherungen bleiben. Die dazugehörige EU-Verordnung 883/04 und die Durchführungsverordnung (DVO) 987/07 gilt für folgende Länder:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Vereinigtes Königreich* (bis 31.12.2020)
- Irland
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern
*Hinweis: Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) ist zum 1.2.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Rahmen des Austrittsabkommens gelten nun in einer Übergangsphase die bisherigen Rechtsvorschriften weiter, sofern die Entsendung vor dem 1.1.2021 begonnen hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Austrittsabkommen derzeit nur für Staatsangehörige der EU-Staaten gilt.
Seit dem 1.1.2021 gilt das neue Handels- und Kooperationsabkommen. Konkrete Informationen hierzu können Sie der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland entnehmen. Findet das Abkommen für die Person Anwendung, gelten die Regelungen der EU-Verordnung 883/04.
Entsendung in andere Staaten
Entsendung in sog. Abkommensstaaten
Deutschland hat mit vielen Ländern Abkommen zur Sozialversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschlossen. Die Regelungen in den sog. Abkommensländern sind sehr unterschiedlich.
Grundsätzlich gibt es analog zu den Entsendungen in die EU-/EWR-Staaten ebenfalls zeitliche Befristungen sowie Regelungen, in welchen Fällen Ausnahmevereinbarungen getroffen werden können. Auch der persönliche Geltungsbereich ist zu beachten.
Was das für den jeweiligen Arbeitnehmer oder die jeweilige Arbeitnehmerin bedeutet, muss im Einzelfall geklärt werden.
Hinweise für jedes Land können gezielt auf der Seite der DVKA nachgelesen werden. Oder Sie sprechen uns persönlich an. Unsere Entsendungs-Hotline: 0361 789228 9470
Mit folgenden Ländern besteht ein Abkommen:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- China
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Korea (Republik Korea, Südkorea)
- Kosovo
- Marokko
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Philippinen
- Republik Moldau
- Serbien
- Türkei
- Tunesien
- Uruguay
- USA
Entsendung ins vertragslose Ausland
Für alle Staaten, mit denen es keine europäischen Übereinkünfte oder bilateralen Verträge gibt, gilt: Eine Weiterversicherung nach deutschem Recht ist möglich. Allerdings müssen auch in diesen Fällen entsprechend § 4 SGB IV die Voraussetzungen nach den Ausstrahlungsrichtlinien geprüft werden. In diesen Ländern kann es unter Umständen zu Doppelversicherungen kommen, so dass in Deutschland und im Entsendestaat Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen.
Welche Formulare benötige ich?
Wenn Sie den Auslandseinsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters planen, müssen Sie prüfen lassen, welche sozialen Rechtsvorschriften für sie oder ihn gelten und sich dieses Ergebnis auch bescheinigen lassen. Damit die Entsendung nicht schon im Vorfeld an Formalien scheitert, ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber das richtige Formular für die Prüfung der Beschäftigung im Ausland auswählen und – falls notwendig – auch entsprechende Ausnahmevereinbarungen berücksichtigen.