Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobs
Sie haben Fragen zur Versicherungspflicht von Mini- oder Midi-Jobbern, zum Beispiel: Welche Beiträge muss ich zahlen? Oder: Gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung? Hier erhalten Sie Antworten.
Minijob
Einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) gehen Beschäftigte nach, wenn sie im Monat bis zu 538 (2024) / vsl. 556 (2025) Euro verdienen. Wurde die Stelle ab 2013 aufgenommen, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Renten- und Krankenversicherungspflicht. Seit Januar 2018 beträgt der Beitragssatz bei ersterem 18,6 Prozent.
Ihr Rentenversicherungsanteil
- 15 Prozent
- 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt
Die Differenz zu den 18,6 Prozent übernehmen die Beschäftigten. Auch wenn Ihre Beschäftigten sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, beträgt Ihr Anteil 15 bzw. 5 Prozent. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 175 Euro. Diese legt fest, welcher Betrag bei einem Minijob mindestens zur Berechnung des Rentenversicherungsanteils verwendet wird.
Ihr Krankenversicherungsanteil
- 13 Prozent
- 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt
Minijob-Zentrale
Sie brauchen weitere Infos für die Beurteilung und die Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse? Wenden Sie sich an die zuständige Minijob-Zentrale. Hier erhalten Sie auch Antworten auf Ihre Fragen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Kurzfristiger Minijob
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine Beschäftigung ist auch dann kurzfristig, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen als geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.