Rechengrößen 2024 und 2025
Hier finden Sie aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Versicherungspflichtgrenzen für 2024 und 2025.
Ab dem 1.1.2025 gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen. Die Bezugsgröße WEST und OST entfällt damit zum 31.12.2024
Rechengrößen 2024
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenze 2024 | | |
---|---|---|
Bezugsgröße KV/PV | 42.420,00 € | 3.535,00 € |
Bezugsgröße RV/ALV WEST | 42.420,00 € | 3.535,00 € |
Bezugsgröße RV/ALV OST | 41.580,00 € | 3.465,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 62.100,00 € | 5.175,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV WEST | 90.600,00 € | 7.550,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV OST | 89.400,00 € | 7.450,00 € |
Versicherungspflichtgrenzen 2024
Versicherungspflichtgrenzen 2024 | Monat | Jahr |
---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775 € | 69.300 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 in der PKV und KV/PV versichert waren | 5.175 € | 62.100 € |
Geringfügigkeitsgrenzen 2024
Geringfügigkeitsgrenzen | Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung |
---|---|---|---|
2024 | 538,00 Euro | geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht | 538,00 Euro |
Arbeitgeber tragen den Sozialversicherungsbeitrag für Auszubildende bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro alleine.
Übergangsbereich 2024
- 538,01 Euro bis 2000,00 Euro (ab 01.01.2024)
- 520,01 Euro bis 2000,00 Euro (vom 01.01.2023 bis 31.12.2023)
Für Arbeitsentgelte innerhalb dieses Bereiches werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Welche Einnahmen konkret zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden, wird mit Hilfe einer speziellen Formel ermittelt.
Je weniger Entgelt der Beschäftigte erhält, desto weniger wird davon auch für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Je näher das Arbeitsentgelt an die Grenze von 2000,00 Euro heranreicht, desto mehr nähert sich auch die für die Beiträge zugrunde gelegte Einnahme dem tatsächlichen Wert an.
Rechengrößen 2025
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
| | |
---|---|---|
Bezugsgröße KV/PV | 44.940 € | 3.745 € |
Bezugsgröße RV/ALV | 44.940 € | 3.745 € |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 66.150 € | 5.512,50 € |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV und ALV | 96.600 € | 8.050 € |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV | 118.800 € | 9.900 € |
Versicherungspflichtgrenze 2025
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 | Jahr | Monat |
---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung | 73.800 € | 6.150 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 in der PKV und KV/PV versichert waren | 66.150 € | 5.512,50 € |
Geringfügigkeitsgrenzen 2025
Geringfügigkeitsgrenzen | Krankenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Rentenversicherung |
---|---|---|---|
2025 | 556 Euro | 556 Euro | geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht |
Arbeitgeber tragen den Sozialversicherungsbeitrag für Auszubildende bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro alleine.
Übergangsbereich 2025
- 556,01 Euro bis 2000,00 Euro (ab 1.1.2025)
- 538,01 Euro bis 2000,00 Euro (vom 1.1. bis 31.12.2024)
Für Arbeitsentgelte innerhalb dieses Bereiches werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Welche Einnahmen konkret zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden, wird mit Hilfe einer speziellen Formel ermittelt.
Die neuen Berechnungsformeln und Faktor „F“ sind abhängig vom Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz – dieser ist bislang nicht bekannt.
Mindestarbeitsentgelte für Menschen mit Behinderung 2025
Mindestarbeitsentgelte für Menschen mit Behinderung 2025 | Monat |
---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung | 749 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 2.996 € |
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