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DEÜV – Meldeverfahren

Symbolbild: Mann füllt DEÜV-Meldungen am Rechner aus.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung sowie Beitragsnachweise auf elektronischem Weg an die Sozialversicherungsträger – die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen und die Bundesagentur für Arbeit – zu übermitteln. So sollen alle wichtigen Informationen über die Beschäftigten sicher und einfach weitergegeben werden.
Dieses Meldeverfahren erfolgt auf Grundlage der DEÜV, der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Wir haben die wichtigsten Informationen zu den DEÜV-Meldungen und der digitalen Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den verschiedenen Sozialversicherungen hier zusammengefasst.

Welche DEÜV-Meldungen gibt es?

Es gibt viele unterschiedlich Anlässe, zu denen Arbeitgeber Meldungen abgeben müssen. Hier erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten Meldungen:

  • Anmeldung: Bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch einer Berufsausbildung oder Altersteilzeit, muss eine Anmeldung erfolgen.
  • Abmeldung: Endet eine versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch eine Berufsausbildung oder Altersteilzeit, muss eine Abmeldung erfolgen.
  • Jahresmeldung: Jährlich abzugeben, für alle versicherungspflichtig Beschäftigten, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt bleiben.
  • Meldung einer geringfügigen Beschäftigung: Diese Meldungen gehen nur an die Bundesknappschaft und nicht an uns.
  • Unterbrechungsmeldung: Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Elternzeit, müssen Sie die Unterbrechung melden.
  • Sondermeldung: zum Beispiel für Einmalzahlungen
  • Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftszweige: zum Beispiel für Bau, Gastronomie, Schausteller und Messebau
  • Meldungen bei Mehrfachbeschäftigung: Diese Monatsmeldungen senden Sie bitte nur, wenn wir Sie dazu auffordern.

Neues Meldeverfahren für Elternzeit

Seit Januar 2024 gibt es ein neues Meldever­fahren zur Eltern­zeit. Bisher meldeten Arbeitgeber beim Beginn einer Elternzeit diese über Unterbrechungsmeldungen. Oft fehlten dabei Informationen zum Ende der Elternzeit, da diese nicht gesondert gemeldet werden musste. Die Krankenkassen erfuhren somit erst später durch andere Meldungen oder Abfragen vom Ende der Elternzeit. Nun muss gesondert gemeldet werden, wann und wie lange Beschäftigte in Elternzeit gehen.

Bei Beginn der Elternzeit verwenden Sie bitte bei der Anmeldung den Abgabegrund 17. Die Beginn-Meldungen sind zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzugeben. Möchten Sie das Ende der Elternzeit melden, verwenden Sie bitte den Abgabegrund 37 und tragen Beginn und Ende der Elternzeit ein. Die Ende-Meldung muss mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Elternzeitende erfolgen.


Welche Fristen gelten für DEÜV-Meldungen?

Je nach Anlass gibt es unterschiedliche Meldefristen. Falls die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet, verlängert sie sich bis auf den nächsten Werktag. Einen Überblick finden Sie hier:

Anlass

Frist

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt mit der ersten Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn des Meldeanlasses.

Abmeldung 

Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung melden Sie bitte mit der letzten Gehaltsabrechnung, aber spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende. 

Jahresmeldung 

Der 15. Februar ist der letztmögliche Tag, uns die DEÜV-Jahresmeldung für das Vorjahr zu übermitteln. Die Jahresmeldung enthält den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von allen, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind.

Geringfügige Beschäftigung

Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung erfolgt die Meldung.

Unterbrechungsmeldung

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des ersten vollen Monats nach der Unterbrechung einer Beschäftigung muss diese gemeldet werden.

Sofortmeldung 

Spätestens mit Beginn der Beschäftigung

Sondermeldung für Einmalzahlungen

Spätestens sechs Wochen nach der Gehaltsauszahlung

Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigung

Meldung nach Anforderung, alle Arbeitgeber müssen GKV-Monatsmeldungen abgeben

Stornierung einer Meldung

Die Stornierung einer Meldung muss unverzüglich erfolgen.

Wie werden DEÜV-Meldungen übermittelt? – SV-Meldeportal

Das DEÜV-Meldeverfahren erfordert ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder maschinelle Ausfüllhilfen.

Die Sozialversicherungsträger bieten allen Firmen, Selbstständigen, Zahlstellen und öffentlichen Verwaltungen eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen an. Die dafür genutzte Webanwendung ist das SV-Meldeportal. Sie wird ausschließlich mit einem Browser ausgeführt. Wichtig: Es ist eine reine Ausfüllhilfe, kein Entgeltabrechnungsprogramm. 
Auf www.sv-meldeportal.de finden Sie Informationen zur Einführung, Nutzung und Registrierung des SV-Meldeportals, außerdem Schulungshilfen und eine digitale Broschüre für Arbeitgeber zum Download.
Einen kurzen Überblick gibt auch das Video zur Vorstellung des SV-Meldeportals.

Betriebsnummer der DAK-Gesundheit

Für Ihre Beitragsnachweise und die DEÜV-Meldungen benötigen Sie die

Betriebsnummer der DAK-Gesundheit: 486 988 90. 

Die zuständige Datenannahmestelle ist die BITMARCK SERVICE GmbH, Kruppstr. 64, 45145 Essen mit der Betriebsnummer: 921 11581.

Auch wichtig: Rechtskreiszuordnung Berlin

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird weiterhin nach den Rechtskreisen Ost und West unterschieden. Dies gilt auch für Berlin. Die Unterteilung erfolgt nach West-Berlin und Ost-Berlin. Welche Postleitzahlen zu Ost-Berlin gehören, entnehmen Sie bitte dieser Übersicht: Rechtskreiszuordnung.
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