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Beitrag-Pflegeversicherung: Wie weisen Beschäftigte ihre Kinder nach?

Für Personen mit mehr als einem Kind verringert sich seit 1. Juli 2023 der Beitragssatz. Die Abschläge betragen für das zweite bis fünfte Kind jeweils 0,25 Prozentpunkte (maximal 1 Prozentpunkt). Berücksichtigt werden Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden oder 25 Jahre alt geworden wären.
Zu den Kindern zählen leibliche Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder und Stiefkinder.

Für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist gesetzlich ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Kinder vorgesehen. Es werden lediglich Angaben zu den Kindern benötigt. Weitere Nachweise, wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde, sind nicht notwendig.
Der Nachweis muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden. Die Protokollierung erfolgt durch den Arbeitgeber in den jeweiligen Entgeltabrechnungsprogrammen.
Ab dem 1. Juli 2025 plant das Bundeszentralamt für Steuern ein digitales Austauschverfahren für den Nachweis der Kinder. 

Ab wann werden die Kinder-Nachweise berücksichtigt?

Vor dem 1. Juli 2023 geboren

Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2023 geboren sind, gilt der Nachweis über die Beitragsabschläge bzw. über den Kinderlosenzuschlag zum 1. Juli 2023. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden.

Nach dem 1. Juli 2023 geboren

Für Kinder, die in der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 geboren werden, wird der Nachweis zum Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden, so dass er auch später erbracht werden kann und zurückwirkt.

Nach dem 1. Juli 2025 geboren

Für die Kinder, die nach dem 1. Juli 2025 geboren werden, muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht werden. Die Abschläge gelten dann mit Beginn des Monats der Geburt. Wird der Nachweis später eingereicht, gilt er ab dem Monat nach der Einreichung.

Besonderheiten bei Stief- und Adoptivkinder

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss die Adoption oder Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, an dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte bestehen können.

Das heißt: 

  • Adoptiveltern werden nicht berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Adoption das Kind die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat (siehe Infobox unten).
  • Stiefeltern werden nicht berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Kind bereits die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
    Stiefeltern werden dagegen weiterhin berücksichtigt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Altersgrenzen in der Familienversicherung

  • Kinder können grundsätzlich bis zu ihrem 18. Geburtstag in der Familienversicherung bleiben. 
  • Kinder ohne Erwerbstätigkeit können bis zum 23. Geburtstag familienversichert bleiben.
  • Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Freiwilligendienstes können bis zum 25. Geburtstag in der Familienversicherung bleiben.
  • Für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze.
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