Pflegepersonalstärkungsgesetz: § 8 Abs. 6 SGB XI
Finanzierung von Vergütungszuschlägen für 13.000 zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) enthielt Förderprogramme, um das Pflegepersonal im Alltag spürbar durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen zu entlasten und so die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen zu verbessern. 13.000 zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen wurden dafür geschaffen, um die medizinische Behandlungspflege zu stärken.
Vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 fließt die höhere personelle Ausstattung in die Personalbemessung nach § 113c SGB XI bzw. Pflegesatzverhandlung ein. Dementsprechend konnten Anträge für zusätzliche Pflegestellen nur bis zum 30.6.2023 gestellt werden.
Der laufende Vergütungszuschlags-Anspruch besteht bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Vergütungsvereinbarung. Dieser wird bis dahin zum 15. des Monats gezahlt.
Antragsverfahren
Der Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Förderung ruht, sofern Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen. Der Anspruch lebt mit Beginn des Folgemonates wieder auf, in dem die Mitteilung bei der zuständigen Pflegekasse eingeht. Eine rückwirkende Zahlung findet nicht statt.
Sie können für die Übermittlung auch den Postweg nutzen. Unsere Anschrift lautet:
DAK-Gesundheit
Fachzentrum Pflege
Team PpSG
Große Diesdorfer Str. 228/229
39108 Magdeburg
Dann senden Sie uns gerne eine Mail an:
dak-ppsg@dak.de
Oder rufen Sie an:
0391/504796 9500
Fax an 040/33470-900110