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Pflegepersonalstärkungsgesetz: § 114b Abs. 3 SGB XI

Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) enthält Förderprogramme, um das Pflegepersonal im Alltag spürbar durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen zu entlasten und so die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen zu verbessern.

Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz werden vollstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, indikatorenbezogene Daten zu erheben. So kann die Qualität der Pflege im vollstationären Bereich gemessen und Einrichtungen miteinander verglichen werden.
Dieser Förderbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird im Jahr 2019 einmalig jeder zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt, um die Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen zu unterstützen.

Antragsverfahren

Es ist kein Antrag durch die vollstationäre Pflegeeinrichtung notwendig. Die Zahlung erfolgt automatisch.

Ansprechpartner

Senden Sie Ihre Anfragen bitte per Mail an dak-ppsg@dak.de 
Aktualisiert am: