Regelung für die enterale Ernährung
So haben wir die Versorgung unserer Versicherten mit Produkten zur enteralen Ernährung geregelt.
Vertragliche Grundlage
Seit dem 1.3.2021 gilt die vertragliche Neuregelung nach § 31 Abs. 5 SGB V. Wir möchten die Versorgung unserer Versicherten gewährleisten. Zugleich möchten wir Ihnen als Apotheken-Inhaber oder Apotheken-Inhaberin den Übergang der Vertragssituation erleichtern.
Konditionen
Ohne Vertragsbeitritt akzeptieren wir die Versorgung und Abrechnung der Produkte zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V ausschließlich zum Vertragspreis (ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig). Die aktuellen Konditionen sind:
1. Diätetika zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V
- jeweils gültiger Apothekeneinkaufspreis* abzüglich 15 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer für Versicherte ab zwölf Jahre
- jeweils gültiger Apothekeneinkaufspreis* abzüglich 5 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer für Versicherte bis zwölf Jahre
2. Besondere VDB-Gruppen
- Diätetika bei angeborenem Enzymmangel (VDB-Gruppe 0401) und für spezielle Indikationen (VDB-Gruppe 0408) jeweils gültiger Apothekeneinkaufspreis* zuzüglich 3 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer
- Für Apotheken, die einem Landesapothekerverband angeschlossen sind, gelten seit dem 1.6.2023 die vertraglichen Regelungen des AVV für die VDB-Gruppen 0401, 0406 und 0408. Diese sind in der ABDA-Datenbank hinterlegt.
Zur Berechnung des Abgabepreises ist der Tag der Abgabe des Produkts maßgeblich. Mit den Vertragspreisen sind alle Dienst- und Serviceleistungen abgegolten, die mit der Versorgung zusammenhängen und nach diesem Vertrag zu erbringen sind.
Außerdem geben wir jedem Marktteilnehmer die Gelegenheit, dem Vertrag zu den vorgegebenen Konditionen beizutreten. Grundsätzlich ist eine Versorgung nur durch Vertragslieferanten möglich. Bitte beachten Sie auch: Laufende Genehmigungen bleiben gültig, es gilt der genehmigte Verordnungszeitraum.
* gemäß Großer Deutscher Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe)