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Hilfsmittellieferungsvertrag

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Für Hilfsmittelabgaben an Kundinnen und Kunden der DAK-Gesundheit ist seit dem 1. Januar 2022 ein Vertrag maßgebend, der bilateral zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und der DAK-Gesundheit geschlossen wurde. Der dafür bisher genutzte vdek-Hilfsmittelliefervertrag inklusive aller Beitritte endete für alle Beteiligten am 31. Dezember 2021.

Teilnahmeverfahren für Apotheken im LAV oder BVDA

Da Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen an Versicherte abgegeben werden dürfen, möchten wir Sie gern über das Teilnahmeverfahren informieren:

Für Apotheken, deren Inhaber oder Inhaberin Mitglied in einem:

  • Landesapothekerverband bzw. -verein (LAV) oder im
  • Bundesverband Deutscher Apotheker e.V. (BVDA)

ist, erfolgt das Beitritts- beziehungsweise Teilnahmeverfahren am aktuellen Vertrag ausschließlich über den jeweils zuständigen LAV bzw. über den BVDA. Die Verbände müssten Sie bereits entsprechend informiert haben. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Verband.

Teilnahme für Apotheken ohne Verbandsmitgliedschaft

Für alle anderen Apotheken (ohne Verbandsmitgliedschaft), die am Vertrag teilnehmen möchten, ist ein eigener, beziehungsweise gesonderter Vertragsbeitritt gegenüber der DAK-Gesundheit notwendig. Dazu steht der aktuelle Vertrag – nach PG-spezifischen Anlagen getrennt (siehe LEGS 1199401 f.) – für einen Online-Beitritt zur Verfügung. Interessierte Apotheken können jederzeit den bestehenden DAK-Verträgen beitreten, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Alle dafür notwendigen Informationen finden Sie unter Hilfsmittel auf unserer Webseite. Fragen dazu können an hilfsmittelmanagement@dak.de gerichtet werden. Bitte geben Sie das IK an.
Hilfsmittelabgaben seit dem 1. Januar 2022 sind nach § 302 SGB V abzurechnen. Weitere Informationen für Hilfsmittellieferanten finden Sie in unserem Hilfsmittel-Portal.
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