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Verbandmitteldefinition

Bild: Eine Person legt einer anderen einen Verband an.
Im August 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Arzneimittelrichtlinie um einen Abschnitt und eine Anlage zur Verbandmitteldefinition erweitert. In dieser werden die Definition für Verbandmittel im Allgemeinen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung spezifiziert. Die Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung zu Lasten der GKV wird durch die Aufnahme in die Richtlinie und eine entsprechende Kennzeichnung geregelt. 

Die DAK-Gesundheit begrüßt diese Regelung, da sie mehr Klarheit für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und die GKV schafft.

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