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Vertretung eines Vertragsarztes: Hinweise zu Arzneimittelverordnungen

Bild: Ärztin begrüßt eine Patientin

Im Vertretungsfall kann eine Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn sich der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin persönlich vom Krankheitszustand des Versicherten überzeugt hat. Dies bedeutet, dass im Vertretungsfall keine Rezeptausstellung ohne Arztrücksprache erfolgen soll.

Die Vertretung eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin soll bei Bedarf die Versorgung akuter Erkrankungen absichern. Hier können die für den Zeitraum der Vertretung notwendigen Verordnungen in angemessener Menge ausgestellt werden.

Die Behandlung chronischer Erkrankungen und daraus resultierender Verordnungen obliegt grundsätzlich der Verantwortung des betreuenden Haus- oder Facharztes oder der betreuenden Haus- oder Fachärztin, da nur diesen die spezifischen Diagnose- und Behandlungsdaten vorliegen. Allerdings kann im Bedarfsfall auch ein Überbrückungsrezept für ein aufgebrauchtes Dauermedikament ausgestellt werden. Besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist jedoch bei Arzneimitteln mit Abhängigkeitspotential geboten (starke Schmerzmittel, Beruhigungs- und Schlafmittel).

Des Weiteren sind auch im Vertretungsfall das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V als auch die Verordnungsausschlüsse und Einschränkungen nach der Arzneimittel-Richtline zu beachten.

Bei Arzneimitteln, die der gesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, darf eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur auf Vorlage der Genehmigung durch den Patienten oder die Patientin erfolgen. Im Zweifelsfall wird eine entsprechende Nachfrage bei der jeweiligen Krankenlassen empfohlen. 

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