Empfängnisverhütende Mittel: Hinweise zur Verordnung
Bei der Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln ist der individuelle Wunsch Ihrer Patientin für eine Verhütungsmethode unbedingt zu berücksichtigen. Natürlich muss diese für sie geeignet und wirtschaftlich sein, aber der Patientin steht ein selbstbestimmter Umgang mit Mitteln der Empfängnisverhütung zu.
Langzeit-Kontrazeptivum
Entscheidet sich eine Patientin bewusst für ein Langzeit-Kontrazeptivum und stehen dieser Versorgung aus Ihrer Sicht keine medizinischen Gründe entgegen, ist das entsprechende Mittel als indizierte Methode der Empfängnisverhütung vor dem 22. Geburtstag zulasten der GKV zu verordnen. Unabhängig von der Liegedauer (in der Regel 3-5 Jahre).
Eine Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse ist nicht notwendig. Die Verordnung des Langzeit-Kontrazeptivum erfolgt auf Kassenrezept, die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die eGK.
Es handelt sich in diesen Fällen nicht um eine IGeL-Leistung, die privat in Rechnung zu stellen ist.
Orale Kontrazeptiva
Die Verordnung von oralen Kontrazeptiva zulasten der GKV erfolgt ebenfalls auf Kassenrezept, bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres der Patientin. Auch hier erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die eGK.