Cannabis: für Schwerkranke auf Rezept
Seit März 2017 können Cannabinoid-haltige Arzneimittel für Schwerkranke auf Rezept verordnet werden. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Absatz 6 des § 31 SGB V und in den §§ 44 und 45 der Arzneimittel-Richtlinie. Demnach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Dies ist möglich z.B. in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
So funktioniert die Verordnung
Jeder kassenzugelassene Arzt – mit Ausnahme von Zahnärzten – kann Patienten Cannabinoid-haltige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnen. Grundsätzlich muss vor der ersten Verordnung ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Erst nachdem dieser genehmigt wurde, darf Cannabis verordnet werden.
Seit dem 17.10.2024 ist es möglich, dass Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen Cannabis ohne vorherige Genehmigung verordnen:
Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
Fachärztin/Facharzt für Neurologie
Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Zusatzbezeichnungen
Geriatrie
Medikamentöse Tumortherapie
Palliativmedizin
Schlafmedizin
Spezielle Schmerztherapie
Verordnen Ärzte und Ärztinnen ohne diese Qualifikation Cannabis, ist weiterhin eine Genehmigung der ersten Verordnung notwendig.
Damit die Anträge auch vollständig sind, sollten darin folgende Fragen beantwortet werden:
- Um welche Erkrankung handelt es sich und ist die Erkrankung schwerwiegend? Nach § 12 Arzneimittel-Richtlinie ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
- Welches Cannabinoid-haltige Arzneimittel soll verordnet werden (ggf. Handelsname, Wirkstoffname, Darreichungsform, Menge)?
- Welche alternativen Arzneimittel wurden bereits angewendet? Sind Alternativen noch vorhanden und wenn ja, weshalb können diese nicht zur Anwendung kommen?
- Besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome?
Wirtschaftlichkeit beachten
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein wesentlicher Maßstab für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach ist eine vertragsärztliche Leistung – hierzu gehört auch die Arzneimittelbehandlung – dann wirtschaftlich, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und außerdem das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Ärzte bei mehreren Therapien, die gleich geeignet sind, die günstigere Therapie wählen müssen. Unter den Cannabinoid-haltigen Arzneimitteln gibt es wirtschaftlichere Alternativen. Dies sollte bei der Verordnung berücksichtigt werden.
Sie finden hier ein entsprechendes Dokument, welches sie herunterladen und ausfüllen können: