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Arzneimittel auf Rezept: ärztliche Empfehlung oder Kassenrezept?

Arzneimittel auf Rezept: Hände, die Rezept übergeben und entgegennehmen.

Wenn Ihr Arzt Ihnen ein Medikament verschreibt, ist das Rezept rosa, gelb, blau oder grün. Bei welchem Rezept wir die Kosten übernehmen? Wie hoch der Eigenanteil beim Kassenrezept ist? Ob Sie das Arzneimittel selber zahlen müssen? All das lesen Sie hier!

Was kann mein Arzt auf welchem Rezept verschreiben?


Medikamente, die medizinisch notwendig sind, verschreibt Ihnen Ihr Arzt auf einem rosa Rezept. Aber wie lange ist das Kassenrezept gültig? Innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung können Sie die Verordnung bei der Apotheke einlösen. Für starke Schmerzmittel erhalten Sie ein gelbes Rezept, das nur sieben Tage gültig ist. Blaue Rezepte sind für Privatpatienten, die die Kosten selber übernehmen müssen. Generell gilt: Rezeptpflichtige Arzneimittel muss Ihr Arzt Ihnen verordnen. Der Apotheker darf Ihnen das Arzneimittel ohne Rezept nicht aushändigen.

Medikamente ohne nachgewiesenen Nutzen

Ist der Nutzen von Ihrem Medikament nicht nachgewiesen oder dient es nur dazu, Ihre Lebensqualität zu erhöhen, darf Ihnen Ihr Arzt das Arzneimittel nicht per Kassenrezept verordnen. Sogenannte Lifestyle-Medikamente helfen zum Beispiel bei Erektionsstörungen, bei einer Diät, mit dem Rauchen aufzuhören oder verbessern den Haarwuchs.

Medikamente ohne Rezept kaufen

Viele Arzneimittel können Sie ohne Rezept in der Apotheke kaufen. Empfiehlt Ihr Arzt Ihnen ein nicht rezeptpflichtiges Medikament, gibt er Ihnen ein grünes Rezept mit. Die Gültigkeitsdauer für dieses Rezept ist nicht begrenzt. Diese Medikamente sind in der Regel keine Kassenleistung.


Wie hoch ist der Eigenanteil?

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bezahlen Sie bei einem Kassenrezept einen Eigenanteil. Er beträgt zehn Prozent des sogenannten Apothekenabgabepreises. Sie zahlen mindestens fünf und maximal zehn Euro, aber nie mehr als das Mittel selbst kostet – es sei denn, es gibt einen Festbetrag für Ihr Medikament.

Was ist der Festbetrag?

Für bestimmte Wirkstoffe legt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen sogenannten Festbetrag fest. Die DAK-Gesundheit darf die Kosten für Arznei- und Verbandmittel nur bis zur Höhe dieses Festbetrages übernehmen. Liegt der Preis für ein Medikament 30 Prozent unter dem Festbetrag, befreit es der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung. Die entsprechende Liste wird alle zwei Wochen aktualisiert.


Gibt es günstigere Alternativen für teure Medikamente?

Kreuzt Ihr Arzt auf dem Rezept das Feld „aut Idem“ nicht an, darf die Apotheke Ihnen auch ein vergleichbares Arzneimittel geben. Das Medikament muss den gleichen Wirkstoff, die identische Wirkstärke, eine vergleichbare Packungsnormgröße, die gleiche austauschbare Darreichungsform und die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet haben.

Da häufig preisgünstigere Alternativen zu Originalprodukten erhältlich sind – immer in gewohnter Qualität – kann so im Gesundheitswesen gespart werden. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann der Arzt auf dem Rezept ankreuzen, dass die Apotheke Ihnen kein alternatives Medikament aushändigen darf.

Seit einigen Jahren schließt die DAK-Gesundheit Rabattverträge mit führenden Arzneimittelherstellern. Dieses Vorgehen hat sich bewährt: Sie als Versicherte erhalten deutschlandweit hochwertige Medikamente zu guten Preisen. Oft sind diese Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Die Verträge gelten für Original-Arzneimittel und Generika – das sind Nachahmerpräparate. Hier erhalten Sie weitere Informationen, ob wir für Ihr Medikament einen Rabattvertrag geschlossen haben.

Kann ich das Arzneimittel kaufen, das ich möchte?

Was brauche ich für die Kostenrückerstattung?

Sie benötigen eine Kopie des Rezepts, welches Sie bequem über die DAK App hochladen können. 
Apotheker sind dazu verpflichtet, Ihnen gegen Kassenrezept ein Arzneimittel mit Rabattvertrag auszuhändigen. Sie können aber auch ein anderes Mittel mit dem gleichen Wirkstoff kaufen. In diesem Fall müssen Sie die Kosten zunächst selbst übernehmen. Die Apotheke behält dann das Original-Rezept ein und Sie reichen eine Kopie des bedruckten Rezeptes zur Erstattung bei Ihrem DAK-Servicezentrum ein.

Da wir nur für den Preis des rabattierten Arzneimittels aufkommen, kann es jedoch sein, dass Sie einen Großteil der Kosten selbst tragen. 

Wann fällt die Zuzahlung für Medikamente weg?

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie von der Zuzahlung befreit. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Zuzahlungsbefreiung.

Generell keine Zuzahlung fällt an, 

  • wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • bei der Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen
  • und bei Arznei- und Verbandmitteln im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung.

Verhütungsmittel

Wenn Sie nicht älter als 21 Jahre sind, zahlen wir Ihnen verschreibungspflichtige Verhütungsmittel wie Antibabypille, Spirale oder Hormonringe. Kupfer- und Hormonspiralen haben einen langen Anwendungszeitraum von bis zu fünf Jahren. Bei einer Verordnung auf Kassenrezept durch Ihren Arzt vor Vollendung des 22. Lebensjahres übernehmen wir die Kosten dafür. Wenn Sie älter sind, bekommen Sie für die rezeptpflichtigen Verhütungsmittel ein Privatrezept und zahlen selber. Kondome, Portiokappen oder Scheidendiaphragmen können Sie ohne Rezept kaufen. Die Kosten hierfür tragen wir nicht. Mehr zum Thema Verhütungsmittel

Harn- und Blutzuckerstreifen

Wenn Sie an Diabetes mellitus Typ 1 leiden, verschreibt Ihnen Ihr Arzt Harn- und Blutzuckerteststreifen auf einem Kassenrezept und Sie sind von der Zuzahlung befreit.

Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die mit Insulin behandelt werden, müssen ebenfalls nicht zuzahlen.

Wer bei Diabetes mellitus Typ 2 nicht mit Insulin behandelt wird, dem kann der Arzt Harn- und Blutzuckerteststreifen nur in Ausnahmen per Kassenrezept verordnen.

  • hohes Risiko für Unterzuckerung (Hypoglykämie) bei Ersteinstellung auf orale Antidiabetika
  • hohes Hypoglykämierisiko bei Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika
  • bei zusätzlichen Erkrankungen
Aktualisiert am:
040 325 325 555

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