Pflegevertrag und Hilfen im Pflegealltag
In diesem Artikel möchten wir Ihnen ein paar formale und formelle Informationen zum Miteinander im Pflegealltag geben. Was beispielsweise aus rechtlicher Sicht dabei zu beachten oder zumindest wissenswert ist. Oder was so ein Miteinander aus menschlicher Sicht ausmacht.
Außerdem geben wir Ihnen hier noch einmal einen kleinen Überblick über all die Einrichtungen und Anlaufpunkte, die Ihnen – neben der DAK-Gesundheit – im Pflegealltag mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Der Pflegevertrag
Er muss schriftlich zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Leistungserbringer – gemeint ist damit der Pflege- oder Betreuungsdienst – aufgesetzt werden. Dieser Pflegevertrag bildet aber nicht nur die Grundlage für die Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse. Vielmehr hält er verbindlich das fest, was erbracht werden soll und welche weiteren Verpflichtungen sich für den Leistungserbringer ergeben.
Damit eine Einheitlichkeit bei Pflegeverträgen gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber die Vertragsbestandteile bereits sehr genau definiert.
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Unter anderem gehören dazu:
- Eine Inhalts- und Leistungsbeschreibung, die konkret definiert, was zu welchem Betrag geleistet wird (Beispiel: „kleine Morgen-/Abendtoilette“; Hilfe beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes; An-/Auskleiden; Teilwaschen; Mund- und Zahnpflege; Kämmen = XY Euro).
- Die genaue Aufführung der Leistungen für Tag, Woche und Monat sowie Nacht- und Wochenendeinsätze, Wegegeldpauschalen etc., in den Summen addiert. Der Anteil der Pflegekasse wird separat ausgewiesen.
- Die Verpflichtung zum Führen von Nachweisen über die konkret erbrachten Leistungen, das Sicherstellen einer Qualitätskontrolle der Pflege und das Vorhandensein einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Pflegevertrag ist ausführlich und umfangreich. Er beschreibt sehr genau die Verpflichtungen für den Leistungserbringer und lässt keinen Spielraum für allgemeine Formulierungen. So dürfen Pflegeleistungen nicht einfach als „Grundleistungen“ angegeben und die Anzahl der Einsätze mit einem Verweis auf ein beigefügtes Entgeltverzeichnis aufgeführt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben regeln viele wichtige Details für Pflegeverträge. Doch die Praxis zeigt immer wieder, dass trotzdem Pflegeverträge abgeschlossen werden, die aus Sicht der Pflegebedürftigen eigentlich noch Verbesserungspotenzial hätten. Aus unseren Erfahrungen dazu haben wir daher Empfehlungen abgeleitet, die Ihnen bei Vertragsverhandlungen mit Leistungserbringern helfen können.
Ergänzende Vertragsinhalte
Neben den gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Vertragspunkten sind folgende Regelungen zu empfehlen:
- Änderungen des Leistungsumfanges ermöglichen: Mehr oder auch weniger Leistungen können erforderlich sein. Weil sich z. B. der Gesundheitszustand ändert oder ein pflegender Angehöriger Urlaub hat.
- Die Entgeltverzeichnisse in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarungen mit der Pflegekasse zum Vertrag nehmen und aushändigen lassen: Sollten Pflegekassen und Leistungserbringer Erhöhungen vereinbaren, sind die neuen Preise erst nach Mitteilung zu den Vertragsunterlagen gültig! Pflegebedürftige haben das Recht zur Kündigung aufgrund einer Erhöhung.
- Sofern ein Leistungserbringer nicht alle Leistungen selbst erbringt, sollte das in der Beschreibung des Leistungsumfanges erwähnt werden: Leistungserbringer arbeiten manchmal z. B. mit Kooperationspartnern zusammen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, vertraglich festzuhalten, dass die alleinige Verantwortung für die Leistungen beim Pflegedienst bleibt.
- Leistungsnachweise jederzeit einsehen können: Die Pflegedokumentationen sind Eigentum der Pflege- oder Betreuungsdienste. Aufbewahrt werden sie aber bei den Pflegebedürftigen. Vereinbaren Sie am besten für alle an der Pflege Beteiligten, dass sie Eintragungen vornehmen und Einsicht nehmen dürfen (Angehörige, Hausarzt, Medizinischer Dienst etc.).
- Vergütungsfreie Absagen durch den Pflegebedürftigen ermöglichen: Pflegebedürftige müssen einen vereinbarten Pflegeeinsatz ggf. einmal absagen (z.B. bei Krankheit). Es empfiehlt sich daher, einen Zeitpunkt (z.B. „bis 14 Uhr des Vortages“) zu vereinbaren, bis zu dem eine Absage für Pflegebedürftige möglich ist, ohne dass die ausgefallene Leistung abgerechnet wird. Auch kann in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige den unvorhergesehenen Ausfall von Pflegeeinsätzen nicht zu vertreten hat, z.B. bei einer im Notfall erforderlichen Einlieferung in ein Krankenhaus und während vorübergehender stationärer Aufenthalte (Krankenhaus, Rehabilitation, Kurzzeitpflege), ein Ruhen des Pflegevertrags vorgesehen werden.
- Fälligkeit von Rechnungen regeln: Die Zahlungsfristen der Rechnungen sind nicht gesetzlich geregelt. Vereinbaren Sie Fälligkeiten, die für beide Vertragsparteien fair sind. Und eine Abrechnung jeweils am Monatsanfang rückwirkend für den Vormonat, nicht dagegen Voraus- oder Abschlagszahlungen.
- Bei nicht erbrachten Leistungen Rechnungen entsprechend kürzen können: Wenn eine Leistung nicht erbracht, Ihnen aber in Rechnung gestellt wurde, haben Sie grundsätzlich das Recht, diese Rechnung entsprechend zu kürzen. Tipp: Beim Bezahlen per Überweisung können Sie den gekürzten Rechnungsbetrag überweisen. Beim Einzugsverfahren hingegen besteht die Möglichkeit, dem Einzug sechs Wochen lang bei der Bank zu widersprechen. Einzugsermächtigungen können außerdem jederzeit widerrufen werden.
- Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, sollten dieser direkt in Rechnung gestellt werden: Sie möchten solche Kosten sicherlich nicht erst auslegen. Das gilt auch für Abrechnungen gegenüber Sozialhilfeträgern. Der Pflege- oder Betreuungsdienst sollte sich jedoch verpflichten, Ihnen alle Abrechnungen vorzulegen.
- Kündigungsfrist des Pflege- oder Betreuungsdienstes: sechs Wochen zum Quartalsende. Zu kurze Kündigungsfristen für den Leistungserbringer können Versorgungsengpässe für Pflegebedürftige bedeuten. Möglich ist, eine Option für kürzere Fristen vorzusehen, wenn die Pflege durch einen anderen Dienst vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist sichergestellt ist. Für die Kündigung sollte die Schriftform vereinbart werden und bei Tod des Pflegebedürftigen das automatische Vertragsende. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt aber für beide Vertragsparteien immer bestehen. Wichtige Gründe sind z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten.
- Der Leistungserbringer sollte für Schäden durch seine Mitarbeiter oder Kooperationspartner haften: Mit Blick auf die Versicherungsmöglichkeiten, die ein Leistungserbringer hat, sind Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen zulasten der Pflegebedürftigen unangemessen. Der Leistungserbringer sollte also uneingeschränkt für die Schäden haften, die er bzw. seine Mitarbeiter oder Kooperationspartner verursachen. Und unabhängig davon, ob es Personen-, Sach- oder Folgeschäden sind.
- Der Pflege- oder Betreuungsdienst sollte sich verpflichten, alle genannten Vertrauenspersonen im Notfall zu informieren: Nur wenn dem Pflege- oder Betreuungsdienst Personen genannt werden, die im Notfall informiert werden sollen, kann er auch dazu verpflichtet werden, dies zu tun. Tipp: Benennen Sie mehr als eine Vertrauensperson, damit eine Erreichbarkeit gewährleistet ist.
- Der Leistungserbringer sollte die Kranken- bzw. Pflegekasse informieren, wenn Hilfsmittel notwendig werden: Damit geben Sie dem Leistungserbringer die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden. Idealerweise erklärt er sich, vertraglich festgehalten, auch dazu bereit, Ihnen bei der Antragstellung behilflich zu sein.
- Das Zutrittsrecht zur Wohnung sollte zur Leistungserbringung und in Notfällen gewährt werden: Die Wohnung ist ein rechtlich besonders geschützter Bereich. Und ohne ausdrücklich gewährte Zutrittsrechte darf grundsätzlich niemand Ihre Wohnung ohne Ihr Einverständnis betreten. Mit der Erlaubniserweiterung für Notfälle schaffen Sie also mehr Sicherheit. Tipp: Wenn Sie dem Leistungserbringer einen Schlüssel aushändigen, sollten die Sorgfaltspflichten genau vereinbart werden. Also beispielsweise, wer genau diesen Schlüssel benutzen darf. Oder wo und wie dieser Schlüssel beim Leistungserbringer zum Schutz vor Missbrauch aufbewahrt wird.
- Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht sollten vereinbart werden: Der Leistungserbringer ist ohnehin an die Datenschutzbestimmungen gebunden. Der Vertrag sollte trotzdem ausdrücklich ihre Einhaltung vereinbaren. Und auch Regelungen für die Schweigepflicht vorsehen. Zum Beispiel muss der Leistungserbringer seine Mitarbeiter verpflichten, die Schweigepflicht zu beachten. Behandelnde Ärzte sollten außerdem von der Schweigepflicht gegenüber dem Leistungserbringer und seinen Mitarbeitern befreit werden.
- Ebenfalls als Klausel zu empfehlen: Respekt vor den Wünschen des Pflegebedürftigen: Gemeint ist eine Klausel im Vertrag, die bestimmte Wünsche des Pflegebedürftigen festhält. Der Leistungserbringer verpflichtet sich dann, auf diese Wünsche ausdrücklich einzugehen. Beispiele: Sie wünschen, dass Mitarbeiter des Leistungserbringers in Ihrer Wohnung nicht rauchen oder nur zu bestimmten Zeiten kommen? Dann vereinbaren Sie dies im Vertrag.
Wenn Menschen aufeinandertreffen
Überall, wo Menschen zusammenarbeiten, kann es zu Missverständnissen und Problemen kommen. Und besonders in der Pflege ist ein hohes Maß an Empathie und Anpassungsfähigkeit erforderlich.
Für Pflegende und ihre pflegenden Angehörigen heißt das aber keinesfalls, dass sie keine Kritik äußern oder Anregungen geben dürften. Im Gegenteil: Sprechen Sie von Anfang an Dinge offen an, die Ihrer Meinung nach verändert oder verbessert werden sollten. Suchen Sie das Gespräch direkt mit denen, die diese Dinge ändern und verbessern könnten.
Auch positive Rückmeldungen sind wichtig. Lassen Sie es die Menschen, die mit Ihnen durch den Pflegealltag gehen, also ruhig wissen, wenn sie etwas besonders gut gemacht haben.
Wer Sie wobei unterstützen kann
Die DAK-Gesundheit ist gerne Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Pflege. Ganz egal, ob Sie eine Frage zu Leistungen, zu Dienstleistern oder möglichen Hilfen haben oder ein Problem klären möchten: Sprechen Sie uns einfach an.
Es gibt aber auch noch weitere Anlaufstellen für unterschiedlichste Anliegen, an die Sie sich wenden können. Mit der folgenden Übersicht fassen wir die Unterstützungsangebote für Sie noch einmal zusammen.
Informationen zum Thema Pflege
- Soziale Wegweiser
- Informations- und Vermittlungsstellen
- Sozialämter
- Pfarrgemeinden
- Wohlfahrtsverbände
Ambulante Hilfe
Dienstleister, die Pflegebedürftige und Pflegende bei verschiedensten Aufgaben im Pflegealltag unterstützen können. Das Spektrum ist groß und reicht von Tätigkeiten aus dem Bereich der Körperpflege über Essens-Lieferdienste bis hin zur Alltagsbegleitung.
- Ambulante Pflegedienste
- Caritas-Pflegestationen
- Diakoniestationen
- Private Pflegedienste
- Mobile soziale Dienste
- Essen auf Rädern
- Besuchsdienste
Unterbringung außer Haus
Einrichtungen zur Unterbringung Pflegebedürftiger, bei denen vorübergehend bzw. dauerhaft eine häusliche Pflege nicht mehr gewährleistet werden kann.
Zu den stationären Einrichtungen zählen z.B. auch Altenwohnanlagen, in denen Ehepaare einen selbstständigen Haushalt führen.
- Teilstationäre Einrichtungen
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Stationäre Einrichtungen
Rechte, Vollmachten und Verfügungen
Mit dem seit 2013 geltenden Patientenrechtegesetz wurden die Rechte der Patienten umfangreich geregelt. Und vor allem gestärkt. Es wirkt sich in vielen Bereichen aus und gilt nicht nur für Patienten, Ärzte oder Zahnärzte. Sondern auch für Hebammen, Krankengymnasten, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und andere, die Patienten behandeln. Somit betrifft es also auch Pflegebedürftige und z.B. Pflegedienste.
Zu den im Gesetz geregelten Rechten gehört unter anderem das Recht auf Information und Aufklärung über geplante Behandlungen. Es verpflichtet beispielsweise Ärzte, vor einer medizinischen Maßnahme das Einverständnis ihrer Patienten einzuholen. Vorher müssen sie ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch verständlich, umfassend und rechtzeitig auch über Risiken und mögliche Alternativen aufklären.
Auch Ihre pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegende, die Ihre häusliche Pflege übernehmen, können nicht ohne Ihr Einverständnis in einem Notfall Ihre Interessen wahrnehmen. Wir empfehlen allen Pflegebedürftigen deshalb, mit entsprechenden Vollmachten und Verfügungen rechtzeitig vorzusorgen.
Die Vollmacht für die DAK-Gesundheit: Sie sind bei der DAK-Gesundheit versichert und möchten, dass eine Person Ihres Vertrauens (z.B. ein Familienangehöriger) Ihre Interessen bei uns wahrnehmen kann? Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es uns per Post oder online über "Meine DAK" zu.