Direkt zum Inhalt

Insolvenzgeldumlage: So sorgen Sie vor

Symbolbild Insolvenzgeldumlage: Gruppe schaut auf Laptop.

Manchmal gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld als zeitweilige Absicherung der Beschäftigten vorgesehen. Finanziert wird diese Leistung von den Arbeitgebern selbst über die so genannte Insolvenzgeldumlage.

Insolvenzgeldumlage – für wen ist sie verpflichtend?

Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich für alle Unternehmen vorgeschrieben. Ausgenommen sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Alle Arbeitgeber müssen selbst prüfen, ob sie umlagepflichtig sind und die Beiträge selbstständig abführen. Die Umlagebeträge werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse überwiesen. Sie werden im Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe 0050 angegeben.

Für welches Arbeitsentgelt wird die Umlage fällig?

Die Umlage errechnet sich aus dem laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Auszubildenden bemessen werden oder – sofern keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht – bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch das der folgenden Beschäftigten:

  • Minijobber
  • beschäftige Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Altersrentner und -rentnerinnen
  • Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen
  • Rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer
  • in Elternzeit Beschäftigte
  • arbeitsunfähige Beschäftigte, die Entgeltfortzahlung erhalten
  • Beamte und beamtenähnliche Personen (z. B. Richter, Berufs- und Zeitsoldaten), die in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft Entgelt erhalten
  • ehrenamtlich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beschäftigte, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind

Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

Sonderfälle: Kurzarbeit, Werkstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Praktikanten, Übergangsbereich, Altersteilzeit

Kurzarbeitergeld

Zur Berechnung der Umlage wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, nicht das fiktive Arbeitsentgelt, herangezogen.

Werkstätten für behinderte Menschen

Auch Werkstätten für behinderte Menschen sind Unternehmen und als solche umlagepflichtig. Zur Berechnung der Umlage werden sowohl die Arbeitsentgelte des in den Werkstätten beschäftigten Personals berücksichtigt als auch das der behinderten Menschen, die Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV sind. Ein Arbeitsvertrag ist hier das entscheidende Indiz. Liegt keine Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlichem Sinne vor, werden die Arbeitsentgelte von behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt.

Einrichtungen der Jugendhilfe

Auch für Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es besondere Bestimmungen. In der Regel werden dort junge Menschen auf die Erwerbstätigkeit vorbereitet. Deshalb wird für die Insolvenzgeldumlage nur ihr tatsächliches Arbeitsentgelt herangezogen, nicht jedoch das für die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt.

Praktikanten-Entgelt

Praktikantinnen und Praktikanten gehören grundsätzlich zu den Beschäftigten. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist auch keine Umlage fällig. Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage unerheblich.

Beschäftigte im Übergangsbereich

Zur Umlage herangezogen wird das rentenversicherungspflichtige Einkommen. Als Bemessungsgrundlage dient also das reduzierte Arbeitsentgelt.

Beschäftigte in Altersteilzeit

Der sogenannte Aufstockungsbetrag, den Beschäftigte in Altersteilzeit mitunter erhalten, wird nicht zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Maßgebend ist nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase ist das ausgezahlte Wertguthaben maßgebend.

Wie hoch ist der Umlagesatz und wie berechnet man die Umlage?

Die Umlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 wird zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt herangezogen. Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.

Welche Bezüge werden nicht berücksichtigt?

  • Vorruhestandsgeld
  • Vergütung von Hausgewerbetreibenden
  • Entgeltersatzleistungen (z.B. Kranken-, Mutterschaftsgeld usw.)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.

Die Höhe des Satzes legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich neu fest.

Jahr

Umlagesatz

2024

0,06%

2023

0,06%

2022

0,09% 

2021

0,12%

2020

0,06%

2019

0,06 %

2018

0,06 %

2017

0,09 %

2016

0,12 %

2015

0,15 %

2014

0,15 %

2013

0,15 %

Updated on:
Telefonkontakt
+49 40 325 325 810

Rund um die Uhr und zum Ortstarif