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Saisonarbeit: Die wichtigsten Regelungen für Arbeitgeber

Saisonarbeit: Mann trägt Salatkiste.

In Branchen, wo die betriebliche Auslastung über das Jahr stark variiert, kommen dauerhafte Anstellungsverhältnisse häufig nicht in Frage. Dann haben Unternehmen die Möglichkeit, über die Saisonarbeit befristete Arbeitskräfte zu beschäftigen. Je nach Dauer der Beschäftigung und Wohnsitz des Arbeitnehmenden, gibt es verschiedene Besonderheiten in der Sozialversicherung. Wir informieren Sie über die wichtigsten Aspekte.

Was gilt als Saisonarbeit?

Ob im Tourismus, der Gastronomie, als Erntehelfer in der Landwirtschaft oder zur Weihnachtszeit im Einzelhandel – in bestimmten Branchen werden saisonal bedingt mehr Arbeitskräfte benötigt als sonst. In diesen Zeiten können Saisonarbeiter eine nützliche Unterstützung sein, um das Arbeitsaufkommen zu bewältigen. Um den saisonalen Einsatz von Arbeitskräften zu ermöglichen und einfacher zu gestalten, hat der Gesetzgeber auf deutscher und europäischer Ebene verschiedene Möglichkeiten geschaffen.

Grundsätzlich gelten Beschäftigte als Saisonarbeitskräfte, wenn sie:

  • vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt sind
  • maximal acht Monate befristet beschäftigt sind
  • einen saisonbedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken

Kurzfristige Beschäftigung in der Saisonarbeit

Da es sich bei der Saisonarbeit um eine begrenzte Zeit handelt, ist die Anstellung immer befristet. Darum gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei anderen befristeten Beschäftigungen. Es besteht also die Möglichkeit einer kurzfristigen und sozialversicherungsfreien Beschäftigung, sofern die Saisonarbeit drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht übersteigt. In diesem Fall besteht lediglich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich durchgeführt wird und dass sie nicht berufsmäßig ist, also nicht allein dem Lebensunterhalt der Saisonarbeitskräfte dient.

Wer Saisonarbeiter anmelden möchte, sollte die Berufsmäßigkeit daher anhand von Indizien prüfen. Möchte beispielsweise eine erwerbslose Person eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ist diese immer als berufsmäßig anzusehen. Da vorherige Beschäftigungen auf die geplante Saisonarbeit angerechnet werden müssen, sollten sie vor der Beschäftigungsaufnahme erfragt und Nachweise angefordert werden, zum Beispiel mit Hilfe eines Einstellungs-Fragebogens. So lassen sich Nachforderungen vermeiden.

Saisonarbeit: Meldungen zur Sozialversicherung

Bei einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung ist eine Meldung an die Minijob-Zentrale abzugeben. Weitere Informationen dazu finden Sie im Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung unter Externer LinkSteckbrief Kurzfristiger Minijob.

Ist die Saisonarbeiterin oder der Saisonarbeiter versicherungspflichtig, geht die Anmeldung an die Krankenkasse. Außerdem ist bei der Anmeldung oder einer kombinierten An- und Abmeldung entsprechend anzugeben, dass es sich um eine Saisonarbeitskraft handelt. Damit wir als Krankenkasse die Saisonarbeitskraft identifizieren können, muss das Unternehmen sie im elektronischen DEÜV-Meldeverfahren als Saisonarbeitskraft kennzeichnen.

Bei Saisonarbeitskräften mit einer befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung von weniger als 10 Wochen gilt der ermäßigte Beitragssatz.

Saisonarbeitskräfte bei der DAK-Gesundheit anmelden

Gern unterstützen wir Sie persönlich in allen Fragen rund um die Anmeldung Ihrer Saisonarbeitskräfte. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten erreichen Sie unter: +49 40 325 325 810

Welche Besonderheiten gelten für Saisonarbeiter aus dem Ausland?

Für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland gilt: Eine Person soll nur im Sozialversicherungssystem eines Staates versichert sein. Ist also geplant zur Erdbeer- oder Spargelzeit Saisonarbeitskräfte für die Ernte einzusetzen, muss vorher geprüft werden, ob die jeweilige Person im Heimatland einer Hauptbeschäftigung nachgeht. Ist dies nicht der Fall, unterliegt sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht und muss angemeldet werden.

Ist der Saisonarbeiter oder die Saisonarbeiterin in seinem Wohnstaat jedoch weiterhin beschäftigt und führt zum Beispiel während eines bezahlten Urlaubs Einsätze in Deutschland durch, bleibt die Versicherung in dem Land bestehen, wo sich der Wohnsitz befindet. Das gilt sowohl bei einer angestellten als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit mit Wohnsitz in:

  • einem EU-Mitgliedsstaat
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein
  • Schweiz

Saisonarbeiter aus nicht EU-Staaten

Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter aus nicht EU-Staaten (Drittstaaten) dürfen in Deutschland derzeit nicht beschäftigt werden. Deutschland kann jedoch den Einsatz von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten wie der Ukraine oder Weißrussland vereinbaren. Möglich macht es die EU-Richtlinie (2014/36/EU), umgesetzt in § 15a der Externer LinkBeschäftigungsverordnung. Dafür muss sich die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes abstimmen. Die Bedingungen für die Erteilung dieser Arbeitserlaubnis definiert die Beschäftigungsverordnung  

Können Flüchtlinge in der Saisonarbeit tätig werden?

Der Aufenthaltsstatus bestimmt darüber, ob geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen. In der Regel ist dafür die Genehmigung der Ausländerbehörde und eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit notwendig. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gelten für Geflüchtete die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Saisonarbeitskräfte.

Meldungen für Saisonarbeiter aus dem Ausland 

Wenn bei ausländischen Saisonarbeitskräften bisher keine Mitgliedschaft bestand, dann ist in der Regel eine unterschriebene Mitgliedschaftserklärung nötig. Wird eine Saisonarbeiterin oder ein Saisonarbeiter aus dem Ausland in der Sozialversicherung in Deutschland angemeldet, benötigen Sie ein Saisonarbeitskennzeichen, um das Krankenversicherungsverhältnis nach Ende der Beschäftigung unbürokratisch zu klären. Das Versicherungsverhältnis endet in der Regel mit der Ausreise. 
Als Krankenkasse geht die DAK-Gesundheit davon aus, dass keine Weiterversicherung in Deutschland besteht. Die Arbeitskraft hat jedoch die Möglichkeit, sich bis zu drei Monate nach dem Beschäftigungsende freiwillig weiter zu versichern, sofern sie einen ständigen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann.

Nachweispflicht über die A1-Bescheinigung

Möchten Sie ausländische Saisonarbeitskräfte unter den Bedingungen des Wohnortstaates beschäftigen, müssen sie Ihnen bei Festanstellung oder Selbstständigkeit im Heimatland die A1-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser weist jeder Saisonarbeiter aus dem Ausland nach, dass für ihn die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Legen Sie unbedingt eine Kopie der Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen. Sie melden dann die Person im Sozialversicherungssystem des Wohnstaates an. Danach entscheidet sich auch, ob und in welcher Höhe Sie Leistungen zur ausländischen Sozialversicherung zu tragen haben. Mehr Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie im Externer LinkInformationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung.

Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Saisonarbeit

Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter aus dem Ausland mit A1-Bescheinigung haben im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf finanzielle Leistungen. Arbeitgebende zahlen hierfür also keine Umlagebeiträge. Ausländische Saisonkräfte ohne A1-Bescheinigung haben jedoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – unter der Voraussetzung, dass sie für mindestens vier Wochen für das Unternehmen tätig sind.

Gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeiter?

Es gibt zwar Ausnahmen beim Mindestlohn. Allerdings zählen Saisonarbeitskräfte nicht dazu. Jeder Saisonarbeiter muss daher den Mindestlohn erhalten. Die Herkunft spielt dabei keine Rolle.

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