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Wie berechnen sich die Beiträge bei Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld?

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, soweit diese gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Entgelt nicht übersteigen.

Wird das fiktive Entgelt durch die Zahlung des Zuschusses und des Kurzarbeitergeldes überschritten, ist der übersteigende Anteil beitragspflichtig.

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