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Welche Änderungen für das eAU-Verfahren gelten ab dem 1.1.2025?

Zum 1. Januar 2025 werden neue Rückmeldegründe für eAU-Abfragen eingeführt. Unter anderem werden künftig auch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationszeiten und teilstationäre Behandlungen über das eAU-Abrufverfahren an die Arbeitgeber übermittelt. Hier finden Sie alle bisherigen und neuen

Um die entsprechenden Anpassungen in den Rückmeldungen aufzunehmen, gibt es deshalb eine neue technische Anlage / Datensatzversion 2.0. Für die Nutzung der bisherigen Version 1.0 gilt für Arbeitgeber eine Übergangsfrist bis 28.2.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie Anfragen in der alten Version übermitteln. Krankenkassen müssen allerdings ab dem 1.1.2025 mit der neuen Version 2.0 antworten.

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