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eAU-Daten­aus­tau­sch: Rückmeldegründe für eAU-Abfragen ab 1.1.2025

Wenn Sie als Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten Ihrer Beschäftigten erfahren möchten, stellen Sie über das Meldeverfahren eine Anfrage bei der Krankenkasse. Wir prüfen, ob die Daten vorliegen und melden diese mit entsprechenden Rückmeldegründen an Sie zurück. Hier finden Sie einen Überblick über bisherige und neue Meldegründe.

Rückmeldegrund 

Bedeutung

Erklärung

1

Kasse nicht zuständig

Entweder ist die angefragte Person bei einer anderen Kasse versichert oder die Angaben zur Person stimmen nicht mit den bei der Krankenkasse gespeicherten Daten überein. Das kann auch durch eine andere Schreibweise des Namens oder eine andere Rentenversicherungs-Nummer passieren.

2

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

3

vollstationäre Krankenhausbehandlungen / stationsäquivalente Behandlungen / Übergangspflege

Ihnen wird das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet. Sobald das tatsächliche Entlassungsdatum vorliegt, erhalten Sie automatisch einen neuen Datensatz mit dem Meldegrund 3 und dem korrekten Datum. Die ursprüngliche Zwischenmeldung mit dem voraussichtlichen Entlassungsdatum wird nicht storniert. Eine solche Rückmeldung erfolgt auch dann, wenn das zuvor gemeldete voraussichtliche Entlassungsdatum (neues Datenfeld „Voraussichtlicher Nachweis bis") identisch mit dem tatsächlichen Entlassungsdatum ist. Bei einer Rückmeldung mit Meldegrund 3 wird zudem das neue Datenfeld „Nachweis seit“ gefüllt. Vorstationäre Behandlungen sowie stationäre Entbindungen/Geburt werden für den neuen Meldegrund 3 nicht berücksichtigt. Sollte die Entlassung einer stationären Krankenhausbehandlung storniert werden, wird auch die erfolgte Rückmeldung an den Arbeitgeber storniert. Die Anfrage des Arbeitgebers wird wieder geöffnet.

4

Nachweis liegt nicht vor

Sofern bei einer Rückmeldung mit dem Meldegrund 5 im Feld „Voraussichtlich_Nachweis_bis" oder im Feld „Tatsaechlich_Nachweis_bis" ein Wert vor dem 1.1.2025 ermittelt wird, wird anstatt des Meldegrundes 5 der Meldegrund 4 als Rückmeldung erzeugt. Wenn ein weiterer Meldegrund, zum Beispiel eine zusätzliche AU-Zeit vorliegt, wird dieser zurückgemeldet.

5

stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen

Ihnen wird das voraussichtliche Entlassungsdatum übermittelt. Eine Mitteilung über das tatsächliche Entlassungsdatum erfolgt nicht. Wenn dieses vom voraussichtlichen Entlassungsdatum abweicht, müssen Sie bei Bedarf eine erneute Anfrage an die Kasse übermitteln.

6

teilstationäre Behandlung

Der Meldegrund 6 enthält keine Angaben zum Zeitraum der teilstationären Behandlung. Darüber hinaus erfolgt keine Stornierung bzw. Neumeldung an den Arbeitgeber, wenn sich später an den Daten etwas ändert. Eine Ausnahme bildet folgende Konstellation: Die teilstationäre Behandlung wurde storniert bzw. so verändert, dass diese nicht mehr zum Zeitraum der Anfrage des Arbeitgebers passt. In dieser Konstellation erfolgt eine Stornierung der Rückmeldung an den Arbeitgeber.

7

Es liegen keine validen Daten zur Arbeitsunfähigkeit vor

Erhalten Sie für eine angefragte Arbeitsunfähigkeitszeit die Rückmeldung 7, erfolgt eine Klärung wegen invalider Angaben oder Unstimmigkeiten. Der Meldegrund 7 löst eine Wartefrist von 28 Tagen aus, damit die Krankenkasse den Sachverhalt aufklären kann. Wenn innerhalb dieser Wartefrist valide Daten zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen, werden diese übermittelt. Liegen diese nicht vor, wird der Vorgang nach der Wartefrist abgeschlossen. Auch bei späteren Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsdaten wird der Vorgang nicht erneut aufgegriffen. Sie müssen bei Bedarf eine erneute Anfrage übermitteln.

8

Abfragen der Bundesagentur für Arbeit

Da es keine Grundlage für eine Rückmeldung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen oder Vorsorgemaßnahmen von Anfragen der Bundesagentur für Arbeit gibt, erfolgen diese laut Verfahrensbeschreibung mit dem Rückmeldegrund 8.

8

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus privatärztlicher Behandlung und Arztpraxen aus dem Ausland

Bei dieser Meldung muss nur der Meldegrund und der Wert „Abwesenheit ab Arbeitgeber“ zurückgemeldet werden. Weitere Werte dürfen für diesen Meldegrund nicht übermittelt werden.

9

Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)

Arbeitgeber werden mit diesem Rückmeldegrund darüber informiert, dass es eine weitere Meldung von einer anderen Krankenkasse geben wird, da die betreffende Person die Krankenkasse wechselt oder gewechselt hat. Wird Ihre Anfrage an die vorhergehende Krankenkasse weitergeleitet, weil zum Beispiel keine Arbeitsunfähigkeitszeiten oder stationären Aufenthalte ermittelt werden konnten, erhalten Sie eine Meldung mit dem Grund 9 (bisher 4). Zudem wird eine 14-tägige Wartefrist ausgelöst. Nach Ablauf der Wartefrist wird die Anfrage abgeschlossen. Werden innerhalb der Wartefrist Daten für eine Rückmeldung ermittelt, erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Rückmeldung und die Anfrage wird geschlossen. Kann eine Weiterleitung nicht erfolgen, obwohl noch ein laufendes Kassenwechselverfahren existiert, ergibt sich der Meldegrund 4.  

Stornierungen: neue technische Anlage 2.0.

Stornierungen sind durch Sie als Arbeitgeber und durch Krankenkassen möglich. Eine Rückmeldung nach einer Stornierung erfolgt ab dem 1.1.2025 immer in der neuen Version 2.0. Mit dieser können auch Anfragen des Arbeitsgebers storniert werden, die ursprünglich mit der Version 1.0 eingespielt und beantwortet wurden. Mit Einführung der Version 2.0 werden weiterhin alle konformen Stornodatensätze von Ihnen angenommen und verarbeitet. Stornodatensätze eines Arbeitgebers können wie in der Version 1.0 auch mit der Version 2.0 eigene Anfragen des Arbeitgebers stornieren.

Hatten Sie auf Anfrage eine Rückmeldung erhalten und wurde danach die als Grundlage dienende Arbeitsunfähigkeit oder der Krankenhausaufenthalt storniert oder gelöscht, gab es eine weitere Rückmeldung von der Krankenkasse. Mit Einführung der Version 2.0 gilt dies nun ebenfalls, wenn Leistungen der stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung storniert werden. Danach wird auch - sofern keine weiteren passenden Maßnahmen zur angefragten Zeit gefunden werden - eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Sollte innerhalb dieser Frist eine passende Maßnahme erfasst werden, erfolgt eine weitere Rückmeldung. Nach Ablauf der Frist müssen Sie erneut eine Anfrage senden. Mit der Version 2.0 entfallen die Angaben zu den Feldern „BBNR Verursacher"" sowie ""Anforderung für AU seit"" im Stornodatensatz des Arbeitgebers.

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