Abrechnung der Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Ab 1.4.2025 kann die Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V direkt mit der DAK Gesundheit abgerechnet werden. Das gilt aktuell für Papierrechnungen. Die Abrechnung in elektronischer Form gem. § 302 SGB V als Einzel- oder Sammelrechnung wird zukünftig auch möglich sein.
Abrechnung als KZP-Leistungserbringer
Rechnungen per Post
Bitte schicken Sie Ihre Papier-Rechnungen an folgende, nach Bundesländern aufgeteilte Postanschriften:
Bundesland | Postanschrift |
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Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland | DAK-Gesundheit Postzentrum 22777 Hamburg |
Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg | DAK-Gesundheit Postzentrum 22788 Hamburg |
Brandenburg, Berlin, Thüringen, Sachsen, Bayern | DAK-Gesundheit Postzentrum 22778 Hamburg |
Rechnungen im Datenaustausch nach § 302 SGB V
Im Datenaustauschverfahren ist die BITMARCK Service GmbH unsere Datenannahmestelle für die Rechnungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.
FTAM: dav-ftam.bitmarck-daten.de?:9000
Folgende Daten sind zu nutzen:
Annahme IK: 104 593 971
Haupt-IK: 105 830 016
Abrechnungscode: 76
Bitte beachten Sie, dass Sie in jeder Abrechnung Ihren Leistungserbringergruppen Schlüssel (LEGS) angeben müssen. Dieser Schlüssel ist die Verbindung zu der für die Abrechnung gültigen Preisliste.
Das Genehmigungskennzeichen im Bereich Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V wird mit der Leistungszusage mitgeteilt und ist bei der Abrechnung zwingend mit anzugeben.
Die Begleitunterlagen senden Sie bitte an die unter „Rechnungen per Post“ für Ihr Bundesland genannte Anschrift. Die Leistungsnachweise als leistungsbegründende Unterlagen müssen eingereicht werden. Die Rechnung wird im Datenaustausch durch die Übermittlung des Datensatz ersetzt und muss deshalb nicht beigefügt werden.