Corona: Koordinierungsbonus für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Beschäftigte Personen, die vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung mit Koordinierungsaufgaben nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes betraut und gegenüber der Pflegekasse benannt wurden, erhalten nach § 150c SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine monatliche Sonderleistung.
Die Höhe der Sonderleistung ist in Abhängigkeit der Einrichtungsgröße gesetzlich festgelegt und beträgt von 500 Euro, 750 Euro bis zu 1000 Euro pro Monat. Zusätzlich erhält jede Pflegeeinrichtung unabhängig von der Platzzahl einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 250 Euro.
Die Auszahlung der Sonderleistungen und Förderbeträge soll im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 30.4.2023 monatlich erfolgen. Hierfür musste bis zum 31.10.2022 eine Meldung der Pflegeeinrichtung an die zuständige Pflegekasse erfolgen.
Geltungsbereich
Die Verfahrensregelungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Erläuterungen und Downloads
Hier finden Sie wichtige Downloads zum Thema:
Fragen und Antworten zur Sonderleistung
Wer erhält die Sonderleistungen?
Beschäftigte Personen, die zwischen dem 01.10.2022 und dem 30.4.2023 in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung oder einem stationären Hospiz nachweislich mit Koordinierungsaufgaben nach § 35 IfSG betraut wurden, erhalten nach § 150c SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine monatliche Sonderleistung.
Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die monatliche Sonderleistung, solange er nachweislich mit den Koordinierungsaufgaben betraut ist. Es können mehrere Personen gleichzeitig mit den Aufgaben betraut werden. Die Pflegeeinrichtung hat die Sonderleistung entsprechend aufzuteilen und auszuzahlen.
Für welche zugelassenen Pflegeeinrichtungen ist die DAK-Gesundheit Pflegekasse zuständig?
Die Landesverbände der unterschiedlichen Pflegekassen haben die Aufgaben zur Geltendmachung von Sonderleistungen und Förderbeträgen nach § 150 c SGB XI untereinander aufgeteilt.
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ansprechpartnerin für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen in bestimmten Regionen/Kreisen in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein und orientiert sich somit an den Zuständigkeiten im Verfahren nach § 150 a SGB XI.
Für eine zügige Bearbeitung verwenden Sie bitte das Meldeformular und füllen dieses zunächst aus. Die Richtigkeit der Angaben ist zu erklären.
Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Alternativ kann die Meldung ausgedruckt und nach der Unterzeichnung als PDF-Datei(en) eingescannt werden.
Die ausgefüllte und unterzeichnete Meldung ist dann jeweils als unterschriebenes PDF-Formular und als Excel-Formular per E-Mail an: coronapraemie@dak.de zu senden.
In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Stichwort Koordinierungsbonus und das Bundesland an.
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Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Auszahlung durch die Pflegekasse?
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung bis zum 15. im Folgemonat erhalten. Der Zahlungsanspruch setzt die Durchführung des Meldeverfahrens voraus.
Die Pflegeeinrichtungen melden der DAK-Gesundheit Pflegekasse den Betrag, den sie für die monatliche Auszahlung der Sonderleistungen benötigen erstmals zum 31.10.2022 für die Personen, die mit den Koordinierungsaufgaben betraut wurden. Die Vorauszahlung erfolgt zum 15.11.2022 für Oktober und November 2022 zusammen. Und danach regelmäßig zum 15. eines Monats bis einschließlich 15.4.2023. Eine monatliche Geltendmachung ist nicht notwendig.
Wonach richtet sich die Höhe der Sonderleistung?
Die Höhe der Sonderleistung ist gestaffelt und beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
- Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro,
- Bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro,
- Bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1000 Euro.
Die Platzzahl richtet sich nach der Platzzahl, die im Versorgungsvertrag der Pflegeeinrichtung angegeben ist.
Auszahlung und Information an Ihre Beschäftigten und die DAK-Gesundheit Pflegekasse – was müssen Sie tun?
Die Pflegeeinrichtung hat die jeweilige Sonderleistung mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jeweils nach Erhalt der Vorauszahlung von der zuständigen Pflegekasse an die benannte(n) Person(en) auszuzahlen.
Die Sonderleistungen sind den Beschäftigten jeweils in der gesamten ihnen zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen.
Zudem muss die Pflegeeinrichtung der DAK-Gesundheit Pflegekasse die Höhe der tatsächlichen Auszahlung und die Anzahl der EmpfängerInnen mitteilen, siehe unter Nachweisverfahren und Rückerstattung.
Die Pflegeeinrichtung hat der DAK-Gesundheit Pflegekasse nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die Höhe der tatsächlichen Auszahlung und die Anzahl der Empfänger und Empfängerinnen mitzuteilen. Bitte nutzen Sie hierfür das Musterformular zur Mitteilung der Auszahlungssumme. Ansonsten hat die DAK-Gesundheit Pflegekasse die an die Pflegeeinrichtung ausgezahlten Beträge in voller Höhe zurückzuverlangen.
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse kann Nachweise verlangen.
Werfen Sie bei Fragen rund um die Regelungen auch gerne einen Blick in die PDF-Übersicht: FAQ zur Sonderleistung
Oder rufen Sie uns an unter 0681 58822 19440.