Reha-Einrichtungen: Datenaustausch-Verfahren nach § 301 Abs. 4 SGB V
Alle Rehabilitationseinrichtungen sind seit dem 01.07.2021 grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, am elektronischen Datenaustausch teilzunehmen.
Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, von uns elektronisch übermittelte Nachrichten wie z.B. Bewilligungen annehmen und verarbeiten zu können.
Gleichzeitig müssen Sie uns elektronische Meldungen wie z.B. Aufnahmeanzeige, Entlassungsanzeige, Unterbrechungsmeldungen, Rechnungen und weitere Nachrichtentypen elektronisch übermitteln.
Achtung!
Nehmen Sie nicht an dem Datenaustauschverfahren teil und rechnen Sie weiterhin in Papierform mit uns ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, unsere Zahlung aufgrund der Verwaltungsmehraufwände um 5 Prozent zu kürzen (§ 303 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Nachfolgende Reha-Kliniken sind unter besonderen Voraussetzungen von einer verpflichtenden Teilnahme am Datenaustauschverfahren zunächst ausgenommen.
- Für Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation Sucht, die keine ganztägigen Rehabilitationsleistungen durchführen (Suchtberatungsstellen) bleibt der Datenaustausch vorerst bis zum 30.6.2025 ausgesetzt.
- Mobile Rehabilitationseinrichtungen können gegenüber den Partnern ihres Versorgungsvertrages schriftlich erklären, dass sie sich bis zum 30.6.2026 nicht am Datenaustausch beteiligen möchten.
- Die Arbeitsgemeinschaften (z.B. ARGE Krebs) nehmen nicht am Datenaustausch TP4b teil.
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Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite GKV Datenaustausch: