Direkt zum Inhalt

Krankenhäuser: Datenaustausch-Verfahren nach § 301 Abs. 3 SGB V für die Übermittlung von Anträgen auf Anschlussrehabilitation

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde § 301 Abs. 3 SGB V zum 20.07.2021 ergänzt und die gesetzliche Grundlage für einen elektronischen Datenaustausch für die Übermittlung des Antrags auf Anschlussrehabilitation (AR-Antrag) durch das Krankenhaus an die Krankenkassen geschaffen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

  • (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
    • 4. ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern,

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben das Nähere zum Verfahren der Übermittlung des AR-Antrags im Wege elektronischer Datenübertragungen in der Datenübermittlungs-Vereinbarung und der Technischen Anlage sowie den Durchführungshinweisen vereinbart. Die Datenübermittlungs-Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung. Die Vereinbarung hierzu ist zum 01.04.2023 in Kraft getreten.

Wesentliche Grundlage der Technischen Anlage ist der aktualisierte Inhalt des Vordrucksatzes zum AR-Antrag einschließlich des Ärztlichen Befundberichtes (AR-Vordrucksatz).

Bevor der produktive Datenaustausch zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen bzw. deren Datenannahmestellen beginnt, wird ein Test- und Pilotverfahren zwischen bestimmten Teilnehmern durchgeführt. Die Zeitschiene zur Umsetzung des Datenaustauschs Anschlussrehabilitation wurde durch die Vertragspartner wie folgt definiert:

  • Pilot-Phase: bis zum 28.02.2025
  • Rollout-Phase: vom 01.11.2024 bis 30.04.2025
  • Produktivbetrieb: ab 01.05.2025

Softwarehersteller, die bereits ab dem 31.10.2024 pilotiert haben, gingen zum 01.11.2024 in den Roll-Out mit den jeweiligen Kunden. Somit erfolgt seit dem 01.11.2024 parallel zur Pilotierung der Roll-Out auf Seiten der Krankenhäuser. Sobald bei einem Krankenhaus die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Teilnahme am Datenaustausch Anschlussrehabilitation.

Der 01.05.2025 gilt als verpflichtender Termin zur Teilnahme aller Krankenhäuser am Datenaustauschverfahren Anschlussrehabilitation.

Details zur Verfahrensbeschreibung und den Dokumenten einschließlich der technischen Anlagen zum Datenaustausch können der Veröffentlichung durch den GKV-SV über den nachfolgenden Link entnommen werden:

Technische Hinweise zum Datenaustausch Anschlussrehabilitation bei der DAK-Gesundheit

Produktive KIM-Mailadresse der DAK-Gesundheit: dak-kim@dak.kim.telematik

Nachrichten für eine Testdatenübermittlung sind der DAK-Gesundheit im Vorwege anzukündigen und an die nachfolgende Test-KIM-Adresse zu übermitteln. Die jeweiligen Ansprechpartner der Kasse sind den KIS-Herstellern bekannt.

KIM-Mailadresse für den Test: dak@ru.bitmarck.kim.telematik-test
 
Zaktualizowano