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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Bild: Pflegekraft setzt sich eine FFP2-Maske auf
Der GKV-Spitzenverband schließt für alle Pflegekassen die Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Sie können den geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer beitreten. Weitere Informationen und ein Online-Beitrittsformular finden Sie auf der Externer LinkInternetseite des GKV-Spitzenverbandes

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind bei der DAK-Gesundheit regelmäßig elektronisch einzureichen (eKV). Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel der DAK-Gesundheit-Pflegekasse. Weitere Informationen zum eKV-Verfahren finden Sie hier. Detailinformationen zu den ekV-Angaben, einzureichenden Unterlagen und Abrechnung entnehmen Sie bitte den Hilfsmittelspezifische Hinweise zum eKV der DAK-Gesundheit ( 51.40.01.4 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar / 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel).  

Hinweise für noch bestehende Altverträge

Bis zu ihrer Ablösung und Beendigung gilt Folgendes: Es gelten maximal die vertraglich vereinbarten Höchstpreise nach Altvertrag. Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken - Abrechnungspositionsnummer 54.99.01.5001) sowie Schutzservierten zum Einmalgebrauch (Abrechnungspositionsnummer 54.99.01.5001) finden sich in den Altverträgen keine Preispositionen. Die Abrechnung hat daher zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen, wobei sich an den Preisvereinbarungen der neuen Verträge orientiert werden kann.

Neuer monatlicher Höchstbetrag ab 1.1.2025

Zum 1.1.2025 wurde der monatliche Höchstbetrag von 40 Euro auf 42 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Leistungsmonat. Ein neuer Kostenvoranschlag bzw. Antrag ist bei Bestandsfällen nicht notwendig. Die vereinbarten Vertragspreise in den Verträgen über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin.  

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