Hilfsmittel: Abrechnung
Hier finden Sie alle Informationen für eine reibungslose Abrechnung Ihrer Kosten.
Umsetzung der befristeten Umsatzsteuer-Senkung
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben einen gemeinsamen FAQ-Katalog zur Umsetzung der befristeten Umsatzsteuer-Senkung im Abrechnungsverfahren veröffentlicht:
Dieser Katalog wird fortgeschrieben, sobald sich Änderungs- oder Ergänzungsbedarf ergibt.
Die wesentlichen Aussagen sind:
- Genehmigungen werden mit dem Kennzeichen „volle MwSt“ oder „ermäßigte MwSt“ ausgesprochen. Sie behalten also auch bei Änderung des MwSt-Satzes ihre Gültigkeit und können nach der Leistungserbringung mit dem jeweils aktuellen MwSt-Satz abgerechnet werden.
- Bei der Abrechnung ist der zum Zeitpunkt der Auslieferung des Hilfsmittels gültige MwSt-Satz abzurechnen.
- Bei Monatspauschalen, die für einen längeren Zeitraum genehmigt wurden (z.B. Inko-Pauschalen), ist der Auslieferungstag der Teillieferung entscheidend.
- Bei mehrjährigen Pauschalen mit einmaliger Auslieferung (z. B. Rollatoren) gilt der Tag der Abgabe des Hilfsmittels, für den die Pauschale gezahlt wird.
- Bei Folgepauschalen ohne erneute Lieferung gilt der Versorgungsbeginn der neuen Pauschale.
- Im Falle von abweichenden Bewertungen seitens Ihrer zuständigen Finanzbehörde können ggf. nachträglich Korrekturen vorgenommen werden.
Wohin mit den Unterlagen?
Die DAK-Gesundheit und die Pflegekasse der DAK-Gesundheit haben für Hilfs- und Pflegehilfsmittel-Abrechnungen eine zentrale Daten- und Papierannahmestelle. Zuständig ist dafür die DAVASO GmbH, die im Auftrag der DAK-Gesundheit auch die Prüfung und Bezahlung der Rechnungen übernommen hat.
Bitte übermitteln Sie die Rechnungen bzw. elektronischen Abrechnungsdaten bzw. Urbelege an die
DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
IK 661430035
Postanschrift für Pakete
DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Postanschrift für Briefe bei Versand über
die Deutsche Post AG
DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
04310 Leipzig
private Postanbieter
DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Ausnahme
Für Hilfsmittel-Abrechnungen auf Basis des zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) und der DAK-Gesundheit geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrages (Leistungserbringung seit 1.1.2022) ist ebenfalls die DAVASO GmbH zuständige Daten- und Belegannahmestelle der DAK-Gesundheit.
Wichtiger Hinweis zur Datenübermittlung
Eine ordnungsgemäße Rechnungsbearbeitung ist nur dann möglich, wenn folgende Infos korrekt geliefert werden:
- Schlüssel Leistungserbringergruppe (LEGS, Abrechnungscode und Tarifkennzeichen),
- Hilfsmittel- beziehungsweise Abrechnungspositionsnummern gegebenenfalls mit der jeweiligen Positionsnummer für Produktbesonderheiten und
- Kennzeichen für Hilfsmittel
Bei zum Verbrauch bestimmten Produkten und bei Versorgungs- beziehungsweise Vergütungspauschalen sind zusätzlich folgende Infos zu übermitteln:
- Beginn und Ende des Versorgungszeitraumes (Segment EHI, Felder „Versorgungszeitraum von“ und „Versorgungszeitraum bis“) sowie
- der „Versorgungszeitraum“ in Monaten (Segment ZUH, Feld „Versorgungszeitraum“)
Außerdem ist das Verordnungsdatum (Segment ZHI, Feld „Verordnungs-, Ausstell- oder Einsatzdatum“) zu übermitteln. Existiert kein Verordnungsdatum, ist ersatzweise das Ausstell- oder Einsatzdatum zu liefern. Wenn Sie herkömmliche Papierabrechnungen vorlegen, führt dies im Bereich der Krankenversicherung grundsätzlich zu Rechnungskürzungen nach § 303 SGB V.
Grundlage des Abrechnungsverfahrens
Für das Abrechnungsverfahren gelten § 302 SGB V in Verbindung mit den hierzu ergangenen „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungsanstaltspflegern (§ 301 a SGB V)“ in der jeweils aktuellen Fassung und § 303 SGB V.
Je Leistungsart ist eine separate Rechnungslegung erforderlich:
- Hilfsmittel sind nach § 302 SGB V abzurechnen,
- Pflegehilfsmittel sind nach § 105 SGB XI abzurechnen und
- (Geltungs-)Arzneimittel/Verbandmittel sind nach § 300 SGB V abzurechnen.
Wichtige Hinweise
- Hilfsmittel-Abgaben sind genehmigungspflichtig, sofern in den Verträgen keine Ausnahmen geregelt sind. Ein Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme besteht nicht.
- Die Genehmigung der DAK-Gesundheit gilt ausschließlich für den Betrieb, der das in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesene Institutionskennzeichen (IK) führt. Erfolgt die Leistungserbringung bzw. Abgabe des Hilfsmittels durch einen davon abweichenden Betrieb (anderes Leistungserbringer-IK), ist die Genehmigung zur Begründung der Abrechnung ungültig. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung der Kostenübernahmeerklärung besteht nicht.
- Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln ist u.a. eine entsprechende Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V. Liegt diese für den abgebenden Betrieb (siehe Leistungserbringer-IK) nicht vor, besteht kein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.
- Die vertraglich vereinbarten Abrechnungsfristen gelten nur dann als gewahrt, wenn die Abrechnungsdaten/Rechnungen und die dazugehörigen Urbelege/rechnungsbegründenden Unterlagen vollständig bei den von der DAK-Gesundheit benannten Daten- und Belegannahmestellen eingegangen sind. Eine Überschreitung der Frist befreit die DAK-Gesundheit von ihrer Zahlungsverpflichtung.
- Ausnahmen sind, auch bei vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen, nicht möglich. Versäumnisse der Leistungserbringer begründen auch keinen Zahlungsanspruch gegenüber den Kundinnen und Kunden.
- Die nachträgliche Abrechnung von gesetzlichen Zuzahlungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die/der Versicherte ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit und
- Die Abgabe/das Leistungsdatum (bei Abrechnungen ohne anzugebenden Versorgungszeitraum von/bis) bzw. der Versorgungszeitraum von/bis in dem Jahr liegt, für das auch eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung besteht und
- bei der nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlung werden insbesondere
- die Hilfsmittel- bzw. Abrechnungspositionsnummer und
- das Abgabe- bzw. Leistungsdatum und
- der Versorgungszeitraum von/bis
wie in der ursprünglichen Abrechnung angegeben.
- Pro Kostenträger (hier: Krankenkasse bzw. Pflegekasse) und je Leistungsbereich (z. B. Hilfsmittel, Arznei-/Verbandmittel) sind separate Abrechnungen zu erstellen; sogenannte „Mischrechnungen“ sind nicht zulässig.
- Außerdem hat eine getrennte Rechnungslegung für Abrechnungsvorfälle mit Skonto-Abzug und solche ohne Skonto-Abzug zu erfolgen. Andernfalls wird ein Skonto-Abzug auf Basis der gesamten Rechnung erfolgen.
Urbelege bzw. rechnungsbegründende Unterlagen werden zur nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlungen nicht benötigt.
Fragen zum Abrechnungsverfahren oder zu Rechnungskürzungen
Bei Fragen
- zum Abrechnungsverfahren wenden Sie sich bitte an die DAVASO GmbH, Telefon 0341 25920-37, Fax 0341 25920-24, E-Mail: info302@davaso.de, Anschrift s.o.
- zu Rechnungskürzungen wenden Sie sich bitte an den im Absetzungsschreiben genannten Absender.
- Dazu steht den direktabrechnenden Leistungserbringern auch das DAVASO-Portal als Online-Service zur Verfügung. Dort können Sie sich rund um die Uhr detailliert über den Status Ihrer eingereichten Rechnungen informieren.