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E-Rezept und eVerordnung

Bild: Frau mit Brille schaut etwas auf einem Computerbildschirm nach

Wissenswertes zum E-Rezept für Arzneimittel und zur eVerordnung für Hilfsmittel

Das E-Rezept für Arzneimittel wird routiniert genutzt. Wir stellen fest, dass Ärztinnen und Ärzte das E-Rezept teilweise auch für Hilfsmittel nutzen und den Versicherten einen Papierausdruck mit QR-Code mitgeben. Papierausdrucke mit QR-Code sind als Verordnung allerdings nicht zugelassen. Kostenvoranschläge und Rechnungen auf Grundlage eines Papierausdrucks mit QR-Code werden abgelehnt bzw. abgesetzt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie unseren Versicherten die Kosten nicht in Rechnung stellen dürfen.

Einen digitalen Weg bietet aktuell aber bereits die eVerordnung für Hilfsmittel.

Die eVerordnung für Hilfsmittel

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass das E-Rezept für Hilfsmittel erst ab 2027 in die Umsetzung gehen wird. Wer schon jetzt Verordnungen für Hilfsmittel elektronisch empfangen möchte, kann die eVerordnung für Hilfsmittel nutzen.

Das innovative Gemeinschaftsprojekt „eGesundheit Deutschland“ von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten läuft bereits, so dass Sie sich als Hilfsmittelanbieter in den Vertrag der besonderen Versorgung einschreiben können. In der Anwendungshilfe zeigen wir Ihnen, wie das geht.

Informationen zu technischen Voraussetzungen und den Teilnahmemöglichkeiten finden Sie auf der Projektwebsite eGesundheit Deutschland:

Hinweis: Sie können sich in das Gemeinschaftsprojekt einschreiben ohne gleichzeitig einem Hilfsmittellieferungsvertrag der DAK-Gesundheit beizutreten. Erklären Sie Ihre Teilnahme an dem eVerordnungs-Projekt, gilt diese Einschreibung automatisch für alle teilnehmenden Krankenkassen.

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