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Wunscharzneimittel

Bild: Apothekerin sucht nach einem verschriebenen Medikament.

Seit 2011 ist es möglich, auf Wunsch der Kundinnen oder Kunden das verordnete Arzneimittel abzugeben, ohne einen Austausch gegen ein rabattiertes Arzneimittel vorzunehmen.

Voraussetzung ist, dass kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Die Kundin oder der Kunde zahlt bei Ihnen den vollen Preis für das Arzneimittel und kann sich später von der Krankenkasse einen Teil zurückerstatten lassen. 

Vorgehen für Kundinnen und Kunden

Wichtig: Neben einer Quittung über den gezahlten Betrag, benötigen die Kundin oder der Kunde von Ihnen eine Rezeptkopie oder einen Ausdruck zum E-Rezept mit folgenden Angaben:

  • Hinweis, dass es sich um die Abgabe eines Wunscharzneimittels handelt
  • Rezept-ID aus der Telematikinfrastruktur (TI)
  • Name des Versicherten
  • Verordnetes Arzneimittel mit Pharmazentralnummer, Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis und Angabe aut-idem (ja/nein)
  • Abgegebenes Arzneimittel entsprechend Abgabedatensatz mit Pharmazentralnummer Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis
  • Erstellungsdatum der vom Fachdienst E-Rezept erzeugten Quittung
Das ist so im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung geregelt. Details dieser Regelung können Sie bei Bedarf in Externer Link§15 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung einsehen. Nur wenn diese Angaben der Krankenkasse vorliegen, kann eine reibungslose Erstattung erfolgen.

Für Ihre Abrechnung

Sie geben das Originalrezept bzw. E-Rezept in die Abrechnung und können unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 und Faktor 7 für den entstandenen Aufwand 50 Cent plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Außerdem muss die PZN des Wunscharzneimittels angegeben und in das Feld Taxe „0“ gedruckt werden.

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