Selbstbestimmungsgesetz: Diese Änderungen sind bei der DAK möglich
Weiblich, männlich oder divers: Seit dem 1.11.2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland. Dadurch können trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern lassen. Das betrifft auch die Daten bei Ihrer Krankenkasse. So unkompliziert geht es bei uns.
Was ist das Selbstbestimmungsgesetz?
Das Selbstbestimmungsgesetz oder das "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" (SBGG) ermöglicht, betroffenen Personen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu ändern. Der Vorname kann entsprechend der Geschlechtsidentität angepasst werden. Der Eintrag des Geschlechts kann auch ganz entfallen.
Nach der Änderung beim Standesamt können Sie weitere Dokumente, wie Ausweise, Führerschein oder Schulzeugnisse, anpassen lassen.
Welche Daten kann ich bei der DAK ändern lassen?
Sie können bei uns die gleichen Daten ändern lassen, für die Sie beim Standesamt eine Änderung beantragt und eine Bescheinigung erhalten haben. Das kann Ihr Vorname und/oder Ihre Geschlechtsangabe sein. Mögliche Geschlechtsangaben sind: weiblich, männlich, divers oder keine Angabe.
Wie ändere ich meine Daten bei der DAK?
Wir brauchen für die Anpassung des Vornamens und der Geschlechtsangabe nur eine Kopie Ihrer Standesamt-Bescheinigung über die beantragten Änderungen. Bitte beachten Sie, dass wir Originaldokumente nicht zurücksenden.
Senden Sie uns Ihre Kopie gerne per
Anschließend leiten wir alles in die Wege und ändern Ihre Daten bei uns.
Wichtig: Ein Ergänzungsausweis der "Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität dgti e.V." reicht für eine Änderung nicht aus.
Neue elektronische Gesundheitskarte mit geändertem Vornamen
Nachdem wir Ihre Daten angepasst haben, werden Sie bei uns natürlich entsprechend des gewählten Geschlechts oder geschlechtsneutral angesprochen. Sie erhalten zudem eine aktualisierte elektronische Gesundheitskarte, wenn Sie Ihren Vornamen ändern. Gerne berücksichtigen wir dafür auch ein aktuelles Foto von Ihnen.
Welche Altersgrenzen gelten?
Die Regelungen gelten generell für volljährige Personen ab 18 Jahren. Wenn die Sorgeberechtigten zustimmen, kann bereits ab 14 Jahren eine Erklärung für eine Datenänderung beim Standesamt abgeben werden.
Minderjährige unter 14 Jahren können über eine Änderung nicht allein entscheiden. In diesen Fällen müssen die Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben. Zudem muss das Kind zustimmen und persönlich beim Standesamt erscheinen.