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Lieferengpässe von Arzneimitteln stellen eine große Herausforderung für die alltägliche Versorgung dar. Davon sind verschiede Wirkstoffe unterschiedlicher Hersteller betroffen. Teilweise sind einzelne Packungsgrößen oder Wirkstärken nicht lieferbar, in anderen Fällen sind bestimmte Darreichungsformen (z.B. Tabletten, Saft) betroffen.
Gesetzesänderungen durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) aus dem Jahr 2023 haben inzwischen für verschiedene Versorgungssituationen den Handlungsrahmen der Apotheken vergrößert.
Der Auswahlbereich für lieferunfähige Arzneimittel wurde erweitert, bis hin zur möglichen Herstellung einer Rezeptur, soweit kein Alternativprodukt verfügbar ist. Für weitere Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Apothekerverband.
Zur Kompensation einer vorübergehenden Lieferunfähigkeit kann infolge einer behördlichen Gestattung, nach einem festgestellten Versorgungsmangel der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Ware durch einen pharmazeutischen Unternehmer befristet in Deutschland in Verkehr gebracht werden (Entscheidung durch Bundesgesundheitsministerium oder zuständigen Behörden gemäß § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) bzw. § 10 Abs. 1a / § 11 Abs. 1c AMG).
Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten für gestattete Ware, eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich.
Ist in einzelnen Fällen kein inländisches Arzneimittel verfügbar, so kann der Einzelimport ausländischer Ware durch die Apotheke eine Option zur Versorgung von Versicherten sein.
In diesen Fällen ist vor Abgabe des Arzneimittels ein Kostenvoranschlag bei der DAK-Gesundheit einzureichen.
Das BfArm hält zur Lieferproblematik aktuelle Informationen auf der Homepage unter www.bfarm.de bereit.
Stand Januar 2024