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Aktuelle Hinweise


eRezept für Hilfsmittel nicht gültig

Das eRezept für Arzneimittel wird immer stärker genutzt. Wir stellen fest, dass die Ärzte das eRezept auch für Hilfsmittel nutzen und den Versicherten einen Papierausdruck mit QR-Code mitgeben.

Wir weisen darauf hin, dass das eRezept für Hilfsmittel vom Gesetzgeber erst ab 2027 in die Umsetzung gehen wird. Papierausdrucke mit QR-Code sind als Verordnung nicht zugelassen. Hilfsmittel müssen weiterhin auf dem Muster 16 in Papierform verordnet werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass Kostenvoranschläge als Dateianhang und Rechnungen weiterhin nur mit dem Muster 16 eingereicht werden, andernfalls kommt es zu Rechnungsabsetzungen.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie unseren Versicherten die Kosten nicht in Rechnung stellen dürfen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen seit dem 01.01.2022 wieder den Betrag von 40 Euro monatlich nicht übersteigen ( § 40 Absatz 2 SGB XI).

Neue Verträge: Der GKV-Spitzenverband verhandelt derzeit neue Verträge. Erste neue beitrittsfähige Verträge mit neuen Vertragsinhalten und Preisen wurden abgeschlossen. Sie können den neu geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer beitreten, auch wenn Sie noch einen alten Vertrag haben. Weitere Informationen und ein Online-Beitrittsformular finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes. Wir empfehlen einen rechtzeitigen Umstieg, um auch zukünftig versorgungsberechtigt zu bleiben.

Kostenvoranschläge sind bei der DAK-Gesundheit ausschließlich elektronisch einzureichen. Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel der DAK-Gesundheit-Pflegekasse. Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweis für die noch bestehenden Altverträge: Bis zu ihrer Ablösung und Beendigung gilt Folgendes: Es gelten maximal die vertraglich vereinbarten Höchstpreise nach Altvertrag. Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken - Abrechnungspositionsnummer 54.99.01.5001) sowie Schutzservierten zum Einmalgebrauch (Abrechnungspositionsnummer 54.99.01.5001) finden sich in den Altverträgen keine Preispositionen. Die Abrechnung hat daher zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen, wobei sich an den Preisvereinbarungen der neuen Verträge orientiert werden kann.