Absicherung und berufliche Auszeiten für Pflegende
Denn Angehörige oder Ehrenamtliche, die sich um die Betreuung Pflegebedürftiger kümmern, gehören formal zur Gruppe der „selbstbeschafften“ Pflegepersonen. Und genau für die hat der Gesetzgeber ein Netz an Leistungen und Freistellungsmöglichkeiten gespannt. Um damit die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich zu fördern und anzuerkennen.
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Ihr Pflegeaufwand muss bei zehn Stunden oder mehr pro Woche liegen und sich regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad und der Art der Leistung.
Kurzzeitige Freistellung (bis zu 10 Arbeitstage)
Angehörige in einer akuten Pflegesituation können sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, wenn eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden soll. Sie sind aber verpflichtet, dem Arbeitgeber Ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
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Pflegeunterstützungsgeld
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung).
Es gibt Ihnen eine finanzielle Sicherheit, damit Sie sich im Akutfall ohne große Einkommensverluste um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können. Und wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Pflegezeit (bis zu 6 Monate)
Zur finanziellen Absicherung besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
Wichtig: Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)
Die verringerte Arbeitszeit muss dabei aber mindestens 15 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt betragen.
Die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens beim BAFzA ist hier ebenfalls gegeben. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgerechnet).
Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate)
Für die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase können Sie eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.
Dieser Rechtsanspruch gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Und auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens besteht auch hier.
Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die minderjährig sind
Hier besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss. Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Voraussetzung ist jedoch eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1.