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Die gesetzliche Pflegeversicherung

Ob durch Alter oder einen Schicksalsschlag - pflegebedürftig kann jede und jeder werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung hilft in dieser Situation und unterstützt mit Geld- und Sachleistungen.

Was ist die Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie gehört zur Sozialversicherung. Träger sind die gesetzlichen Pflegekassen, die organisatorisch bei den Krankenkassen angesiedelt sind.

Was bedeutet Versicherungspflicht?

In Deutschland gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten – eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Dazu gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.

Muss ich mich in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichern?

In der Regel ist jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte auch pflegeversichert. Als Mitglied der DAK-Gesundheit gehören Sie automatisch zur DAK-Pflegekasse – egal, ob Sie versicherungspflichtig, freiwillig oder als Familienmitglied versichert sind.
Endet Ihre Versicherung bei der Krankenkasse, endet auch die Pflegeversicherung. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiter versichern

Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgegeben und gilt für alle Pflegekassen. Er beträgt 3,4 Prozent vom Bruttoentgelt und wird von Beschäftigten und Arbeitgebern geteilt. Für Kinderlose erhöht sich der Beitrag ab einem Alter von 23 Jahren um 0,6 Prozent. Diesen Beitragszuschlag zahlen Versicherte allein. 
Seit dem 1.7.2023 gibt es Abschläge auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Für sie reduziert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte - für das 2.,3.,4. und 5. Kind. Somit ist ein Abschlag von maximal einem Prozent möglich. Das gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird (oder 25 Jahre alt geworden wäre). 
Mehr Informationen erhalten Sie unter Mitgliedschaft und Beiträge

Familienversicherte sind beitragsfrei in der Pflegeversicherung.

Für den Beitrag zur Pflegeversicherung werden dieselben Einnahmen wie zur Krankenversicherung berücksichtigt. Sie zahlen Ihre Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 (2024) / 5.512,50 (2025)  Euro monatlich. Besonderheiten bei der Beitragsberechnung gibt es außerdem bei Studierenden, Rentnern, Selbstständigen und freiwilligen Mitgliedern.


Beitragssätze in der Pflegeversicherung für Beschäftigte 

Mitglieder

gesamter Beitragssatz

Arbeitnehmer-Anteil  

Arbeitgeber-Anteil

unter 23 Jahren 

3,4 %

1,7 %

1,7 %

ab 23 Jahren ohne Kinder  

4,0 %

2,3 %

1,7 %

mit 1 Kind   

3,4 %

1,7 %

1,7 %

mit 2 Kindern

3,15 %

1,45 %

1,7 %

mit 3 Kindern

2,9 %

1,2 %

1,7 %

mit 4 Kindern

2,65 %

0,95 %

1,7 %

mit 5 und mehr Kindern  

2,4 %

0,7 %

1,7 %

Sonderfall Sachsen

Eine Ausnahme besteht für das Bundesland Sachsen. Dort zahlen Beschäftigte einen Beitragsanteil von 2,025 Prozent Ihres Bruttolohns, ab Juli 2,2 Prozent (ggf. vermindert um Beitragsabschläge, wenn sie mehr als ein Kind haben, oder mit einem Zuschlag, wenn sie keine Kinder haben). Grund dafür ist, dass in Sachsen – anders als in anderen Bundesländern – zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde.“

Was leistet die gesetzliche Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung unterstützt ihre Versicherten mit Hilfsmitteln, Geld- oder Sachleistungen. Sie übernimmt auch die Kosten für teil- oder vollstationäre Pflege. 
Um die Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie hoch Ihre Pflegebedürftigkeit ist, wird mit Hilfe von Pflegegraden ausgedrückt. Vom Pflegegrad hängt die Höhe der Leistungen ab. Pflegebedürftige tragen oft hohe Kosten. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt aber nur einen Teil der notwendigen Hilfe ab. Eine Zusatzversicherung für Pflegeleistungen ist hilfreich.
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