Individuell beraten – das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) macht's möglich
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – das klingt sperrig, bietet Ihnen als Patient oder Patientin aber neue Möglichkeiten für eine noch bessere Versorgung und mehr Sicherheit.
Mit dem Gesetz soll mithilfe von Daten das Gesundheitssystem weiterentwickelt, die Forschung vorangetrieben und die gesundheitliche Versorgung verbessert werden.
Verantwortungsvolle Datennutzung für Ihre Gesundheit
Um Ihre Gesundheit noch besser zu unterstützen, dürfen wir durch das Gesetz bestimmte Daten auswerten. Was bedeutet das konkret? Durch das GDNG dürfen wir als Krankenkasse Daten nutzen, die uns zu Ihnen vorliegen, um Sie zum Beispiel darauf hinzuweisen, wenn eine Kombination von Erkrankungen auf andere Gesundheitsrisiken hinweisen oder bei Ihnen eine Impfung aufgefrischt werden sollte. So können Krankheiten oder Impflücken frühzeitig erkannt und behandelt werden. Selbstverständlich geschieht dies unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen. Unsere Hinweise sind darüber hinaus lediglich ein Service. Selbstverständlich treffen Sie sämtliche Therapieentscheidungen weiterhin selbst in Abstimmung mit Ihren Ärztinnen und Ärzten.
Gesetzliche Grundlage und Möglichkeiten für einen Widerspruch
Rechtlich verankert ist das Gesetz in dem neu geschaffenen Paragrafen 25b im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Darin steht, dass wir als Ihre Krankenkasse die Aufgabe haben, „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.“
Sie sind nicht einverstanden? Das Gesetz ist so gestaltet, dass wir Ihre Daten nutzen dürfen, außer Sie widersprechen der Nutzung. Vor der ersten Datennutzung haben Sie eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Aber auch nach Ablauf dieser Frist können Sie der laufenden Datennutzung jederzeit widersprechen. Dadurch entsteht Ihnen kein Nachteil. Genauso einfach können Sie den Widerspruch zurücknehmen: