Sie haben der DAK-Gesundheit Pflegekasse unmittelbar nach der jeweiligen Auszahlung der Corona-Prämien an Ihre Beschäftigten, spätestens jedoch bis zum 15.02.2023 die Höhe und den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung mitzuteilen. Ansonsten hat die DAK-Gesundheit Pflegekasse die an Sie ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen. Eventuelle Aufstockungen durch Sie, die zu höheren Prämien führen, sind nicht zu melden. Ausnahmen können auf Landesebene gelten, wenn die Corona-Pflegeboni aus Landesmitteln nach § 150a Abs. 9 SGB XI aufgestockt wird.
So gehen Sie vor:
- Bitte füllen Sie hierfür die Mitteilung als Pflegeeinrichtung oder die Mitteilung als Dienstleistungsunternehmen aus. Unterzeichnen Sie diese bitte. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Alternativ drucken Sie die Mitteilung aus und scannen Sie diese nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein.
- Senden Sie die Mitteilung an: Coronapraemie@dak.de. In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Institutionskennzeichen (IK), den Namen und Sitz der Pflegeeinrichtung (Bundesland) bzw. den Namen und die Anschrift des Trägers der Einrichtung an oder entsprechend den Namen und Anschrift des Dienstleistungsunternehmens (ggf. Landesorganisation) und die Versorgungsform an.
Bitte beachten Sie, dass Anhänge in den alten Office-Formaten (.doc, .dot, .xls, .xlt, .ppt, .pot) aufgrund von Sicherheitsrichtlinien von uns nicht mehr verarbeitet werden können. Daher bitten wir Sie vor der Übersendung um eine Konvertierung in die neuen, sicheren Office-Formate (.docx, .xlsx, .pptx) oder erstellen Sie aus der Anlage ein PDF.
Auf Verlangen der DAK-Gesundheit Pflegekasse haben Sie zum Nachweis der tatsächlichen Auszahlung pseudonymisierte Entgeltabrechnungen, in denen die Pflegebonus-Zahlung an die Beschäftigten erfolgt ist, vorzulegen. In begründeten Fällen kann die DAK-Gesundheit Pflegekasse weitere Nachweise, die die Auszahlung bzw. die Bemessung der ausgezahlten Pflegeboni belegen, verlangen.
Sofern der mitgeteilte Betrag geringer ist als der Betrag, den die DAK-Gesundheit Pflegekasse aufgrund Ihrer o. g. Mitteilung ausgezahlt hat, haben Sie die Differenz unaufgefordert und unverzüglich an die DAK-Gesundheit Pflegekasse zurückzuzahlen. Bezüglich der Rückzahlung müssen Sie sich mit der DAK-Gesundheit Pflegekasse in Verbindung setzen. Unabhängig hiervon kann die DAK-Gesundheit Pflegekasse den Differenzbetrag von Ihnen zurückfordern.