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Geltungsbereich

Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen, die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie für die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber im Folgenden Dienstleistungsunternehmen).

Fragen und Antworten zum Corona-Pflegebonus

  • Wer erhält den Corona-Pflegebonus?

    Beschäftigte die zwischen dem 01.11.2020 bis einschließlich zum 30.06.2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und die am 30.06.2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Pflegebonus).

    Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält den Pflegebonus nur einmal, unabhängig davon, ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung tätig ist. Dies gilt nicht, sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zeitgleich in mehreren Pflegeeinrichtungen in Teilzeit tätig ist. In diesem Fall hat sie oder er entsprechend ihrem oder seinem jeweiligen Tätigkeitsfeld und -umfangs Ansprüche auf anteilige Pflegeboni. Insgesamt aber maximal bis zur Höhe des Pflegebonus für Vollzeitbeschäftigte, da der Pflegebonus ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen ist, wenn ihre wöchentliche oder vertragliche Arbeitszeit 35 Stunden oder mehr beträgt. 

    Bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen gilt das Günstigkeitsprinzip. Im Wege der Günstigerprüfung hat die Pflegeeinrichtung bzw. das DLU zu prüfen, ob der Beschäftigte z.B. aufgrund einer Arbeitszeitaufstockung im Verlauf des Bemessungszeitraums Anspruch auf einen höheren Pflegebonus hätte und hat den höchstmöglichen Anspruch auszuzahlen.

    Den Anspruch haben alle Beschäftigten im Sinne von § 7 SGB IV, einschließlich geringfügig Beschäftigte und Auszubildende in der Pflege. Ehrenamtlich Tätige sind mit Ausnahme von Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sowie von Bundesfreiwilligendienstleistende nicht mit umfasst.

    Details zum Anspruch der Beschäftigten und zur Höhe der Pflegboni entnehmen Sie bitte den aktuell gültigen Pflegebonus-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI vom 07.07.2022. 

  • Für welche zugelassenen Pflegeeinrichtungen bzw. Dienstleistungsunternehmen ist die DAK-Gesundheit Pflegekasse zuständig?

    Für Pflegeeinrichtungen:

    • Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ihre Ansprechpartnerin für die Pflegeeinrichtungen bestimmter Regionen bzw. Landkreise in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein und orientiert sich somit an den Zuständigkeiten im Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGB XI

    Für Dienstleistungsunternehmen:

    • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Sofern ein Dienstleistungsunternehmen über mehrere Sitze (Filialen) verfügt und für diese eine landesbezogene Organisation besteht, ist der Sitz der Landesorganisation für die Zuständigkeit maßgeblich.
    • Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ihre Ansprechpartnerin für die Dienstleistungsunternehmen (ggf. Landesorganisation), welche ihren Sitz in bestimmten Regionen bzw. Landkreisen in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat.

    Eine Liste mit allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen (ggf. Landesorganisationen) und den Zuständigkeiten unter den Pflegekassen finden Sie auf der  Homepage des GKV-SV im Abschnitt Pflegeversicherung. Diese Liste wird ständig aktualisiert.

    Wir sind zuständig für die Bearbeitung Ihrer Meldung, die Erstellung der Bescheide, für die Zahlung/Erstattung des Betrages und für das Nachweisverfahren.

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Corona-Pflegeboni?

    Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen bzw. Dienstleistungsunternehmen erhalten nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni an ihre Beschäftigten benötigen.

    Die Corona-Pflegeboni sowie weitere von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen an ihre Beschäftigten gezahlten, vergleichbaren Sonderleistungen können nicht nach § 150 Absatz 2 SGB XI erstattet werden und dürfen auch nicht zu finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen führen. Dies umfasst auch die Aufwendungen, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Auszahlung der Pflegeboni entstehen.

  • Wie erfolgt die Meldung?

    Eine Meldung ist leider nicht mehr möglich.

  • Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Auszahlung durch die Pflegekasse?

    Sie (ggf. Landesorganisation für die ihr angeschlossenen Filialen) melden der DAK-Gesundheit Pflegekasse den Betrag, den Sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen spätestens bis zum 31.07.2022.
    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse hat sicherzustellen, dass Sie den von Ihnen gemeldeten Betrag bis spätestens 30.September 2022 erhalten.

    Für Pflegeeinrichtungen:
    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Pflegeeinrichtungen den Betrag unter Verwendung der von Ihnen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK nach § 103 SGB XI i. V. m. § 293 Absatz 1 SGB V gemeldeten Bankverbindung aus.

    Für Dienstleistungsunternehmen:
    Ihre Landesorganisation übermittelt der zuständigen Pflegekasse in einer Meldung die Summe der Beträge, die ihre Filialen für die Auszahlung benötigen (Gesamtbetrag).

    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt Ihnen (ggf. Landesorganisation) den von Ihnen gemeldeten Betrag unter Verwendung Ihrer angegebenen Bankverbindung aus. Die Landesorganisation verteilt den erhaltenen Betrag an ihre Filialen.

  • Auszahlung und Information an Ihre Beschäftigten und die DAK-Gesundheit Pflegekasse – was müssen Sie tun?

    Sie haben die Corona-Pflegeboni unverzüglich, spätestens jedoch mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, nach Erhalt der (Voraus)Zahlung von der zuständigen Pflegekasse an Ihre Beschäftigten auszuzahlen. Der Pflegebonus ist den Beschäftigten jeweils in der gesamten ihnen zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in der Pflegeeinrichtung/nicht mehr im Dienstleistungsunternehmen beschäftigt sind.

    Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes unter Ziffer 8 Auszahlung an die Beschäftigten.

    Bitte informieren Sie Ihre Beschäftigten über deren Anspruch auf Zahlung des Corona-Pflegebonus entsprechend dem Schreiben unverzüglich nach Inkrafttreten der jeweiligen Festlegungen des GKV-SV und teilen Sie der DAK-Gesundheit Pflegekasse die Höhe und den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung mit, siehe unter Nachweisverfahren und Rückerstattung.

  • Wie läuft das Nachweisverfahren und die Rückforderung ab?

    Sie haben der DAK-Gesundheit Pflegekasse unmittelbar nach der jeweiligen Auszahlung der Corona-Prämien an Ihre Beschäftigten, spätestens jedoch bis zum 15.02.2023 die Höhe und den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung mitzuteilen. Ansonsten hat die DAK-Gesundheit Pflegekasse die an Sie ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen. Eventuelle Aufstockungen durch Sie, die zu höheren Prämien führen, sind nicht zu melden. Ausnahmen können auf Landesebene gelten, wenn die Corona-Pflegeboni aus Landesmitteln nach § 150a Abs. 9 SGB XI aufgestockt wird.

    So gehen Sie vor:

    • Bitte füllen Sie hierfür die Mitteilung als Pflegeeinrichtung oder die Mitteilung als Dienstleistungsunternehmen aus. Unterzeichnen Sie diese bitte. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Alternativ drucken Sie die Mitteilung aus und scannen Sie diese nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein.
    • Senden Sie die Mitteilung an: Coronapraemie@dak.de. In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Institutionskennzeichen (IK), den Namen und Sitz der Pflegeeinrichtung (Bundesland) bzw. den Namen und die Anschrift des Trägers der Einrichtung an oder entsprechend den Namen und Anschrift des Dienstleistungsunternehmens (ggf. Landesorganisation) und die Versorgungsform an.

    Bitte beachten Sie, dass Anhänge in den alten Office-Formaten (.doc, .dot, .xls, .xlt, .ppt, .pot) aufgrund von Sicherheitsrichtlinien von uns nicht mehr verarbeitet werden können. Daher bitten wir Sie vor der Übersendung um eine Konvertierung in die neuen, sicheren Office-Formate (.docx, .xlsx, .pptx) oder erstellen Sie aus der Anlage ein PDF.

    Auf Verlangen der DAK-Gesundheit Pflegekasse haben Sie zum Nachweis der tatsächlichen Auszahlung pseudonymisierte Entgeltabrechnungen, in denen die Pflegebonus-Zahlung an die Beschäftigten erfolgt ist, vorzulegen. In begründeten Fällen kann die DAK-Gesundheit Pflegekasse weitere Nachweise, die die Auszahlung bzw. die Bemessung der ausgezahlten Pflegeboni belegen, verlangen.

    Sofern der mitgeteilte Betrag geringer ist als der Betrag, den die DAK-Gesundheit Pflegekasse aufgrund Ihrer o. g. Mitteilung ausgezahlt hat, haben Sie die Differenz unaufgefordert und unverzüglich an die DAK-Gesundheit Pflegekasse zurückzuzahlen. Bezüglich der Rückzahlung müssen Sie sich mit der DAK-Gesundheit Pflegekasse in Verbindung setzen. Unabhängig hiervon kann die DAK-Gesundheit Pflegekasse den Differenzbetrag von Ihnen zurückfordern.

  • Haben Sie weitere Fragen?

    Werfen Sie bei Fragen rund um die Regelungen auch gerne einen Blick in die PDF-Übersicht: FAQ zum Pflege-Bonus

    Falls Sie weitere Fragen haben, dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an: Coronapraemie@dak.de oder rufen uns an unter 0681 58822 19440.