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Häusliche Krankenpflege

Um Ihnen eine einfache und unkomplizierte Abrechnung zu ermöglichen, hat die DAK-Gesundheit eine zentrale Daten- und Papierannahmestelle für die Abrechnung der häuslichen Krankenpflege eingerichtet. Die Prüfung und Bezahlung der Rechnungen erfolgt durch die DAVASO GmbH.

Neues Abrechnungsverfahren seit 1. August 2016

Seit dem 1. August 2016 besteht ein neues, vom Gesetzgeber vorgeschriebenes elektronisches Abrechnungsverfahren.

Sie können auch weiterhin Ihre Leistungsabrechnung in Papierform vornehmen. Dies verursacht jedoch höhere Aufwände, da die Abrechnungsdaten manuell nacherfasst werden. Daher berechnen wir bei der Papierform einen Abschlag in Höhe von drei Prozent.

Alle Informationen für die Abrechnung der häuslichen Krankenpflege

  • Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)

    Übergangszeitraum
    Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger haben bis zum 30. September 2023 Zeit, für ihre Beschäftigten eine lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen zu beantragen. Gleiches gilt auch für Einzelpflegekräfte nach § 77 SGB XI. Darauf haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene geeinigt.
    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Aufgabe übernommen, das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) aufzubauen.

    Wenn noch keine Beschäftigtennummer vorliegt
    Sollte die Beschäftigtennummer zur Abrechnung noch nicht vorliegen, können für den elektronischen Datenaustausch „Ersatz-Beschäftigtennummern“ verwendet werden. Eine Ersatz-Beschäftigtennummer ist für Fälle vorgesehen, in denen die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus sonstigem Grund fehlt (Schlüssel für Ersatz-Beschäftigtennummer: 999999997).
    Wie erhalte ich eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?
    Durch die Anlage der vollständigen Daten eines oder einer Beschäftigten im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) erhält dieser oder diese automatisch eine LBNR.

    Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):
    BfArM - Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege - Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege


  • Eine Adresse für alle Abrechnungen

    Damit wir Ihre Abrechnung bezahlen können, übermitteln Sie bitte die

    • Rechnungen
    • elektronische Abrechnungsdaten
    • Urbelege und
    • rechnungsbegründenden Unterlagen

    an die

    DAK-Gesundheit
    c/o DAVASO GmbH

    Gärtnerweg 12
    04425 Taucha

    Institutionskennzeichen: 66 14 3003 5

    Kostenträgerverzeichnis der DAVASO GmbH

  • Diese Daten werden benötigt

    Zur richtigen Bearbeitung benötigen wir diese Leistungserbringergruppen-Schlüssel:

    • Abrechnungscode, Tarifkennzeichen und Sondertarifnummer (=siebenstellig)
    • Abrechnungspositionsnummer (=sechsstellig)
    • Genehmigungskennzeichen (=vierzehnstellig)
  • Datenübermittlung

    Für die Datenübermittlung stehen Ihnen diese Verbindungen zur Verfügung:

    • E-Mail: edi302@davaso.de
      In der Betreffzeile der E-Mail tragen Sie bitte das Absender-IK ein (nur die 9 Ziffern des IKs, ohne Leer- oder Trennzeichen)
    • FTAM: ftam.inter-forum.de, Port:9000, IP: 195.243.159.138
      Die Kennung ist „anonymous“

    Die folgenden Verfahren stimmen Sie bitte vorab mit der DAVASO GmbH unter der E-Mail-Adresse info302@davaso.de oder der Telefonnummer 0341 25920-66 ab:

    Bei den Eintragungen beachten Sie bitte Folgendes:

    • Als „EMPFÄNGER_Nutzer“ und „EMPFÄNGER_PHYSIKALISCH“ tragen Sie in der Auftragsdatei bitte das IK 661430035 von der DAVASO GmbH ein.
    • In den FKT-Segmenten tragen Sie als „IK des Kostenträgers“ bitte das IK 105830016 ein. Das ist das Haupt-IK der DAK-Gesundheit.
  • Testabrechnungen

    Sie können die Prüfstufen 1 bis 3 für TA1-Daten auf der Webseite von DAVASO testen.

  • Ausnahme: Abrechnung ohne Genehmigung

    Wenn nach Ablauf des Leistungszeitraumes keine Genehmigung und damit kein Genehmigungskennzeichen vorliegt, kann eine Abrechnung nach den Rahmenempfehlungen von § 132a Abs. 1 SGB V trotzdem stattfinden.

    Dies ist möglich, wenn die Verordnung im Sinne des § 6 Abs. 6 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien fristgerecht eingereicht wurde.

    Im elektronischen Abrechnungsverfahren tragen Sie als Genehmigungskennzeichen „Pseudo“ ein. Für die Art der Genehmigung geben Sie bitte als Schlüssel „C2“ an.

Weitere Informationen

Detailinformationen erhalten Sie außerdem auf den folgenden Webseiten:

Weitere Informationen zur Abrechnung und zur Rechnungsrecherche finden Sie im Serviceportal der DAVASO GmbH.