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Werdende Mütter stehen unter einem besonderen Schutz, dem Mutterschutz. Wenn ihnen oder dem ungeborenen Kind Schaden droht, erteilen Ärzte ein Beschäftigungsverbot. Hier erfahren Sie als Arbeitgeber, was dann zu beachten ist und wie groß das Risiko durch SARS-CoV-2 für schwangere Beschäftigte ist.
Noch immer ist die Datenlage im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 vergleichsweise gering. Im November 2020 veröffentlichte Studienergebnisse des US-amerikanischen Centers for Disease Control and Prevention zeigen allerdings, dass Schwangere ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf tragen. Zudem kommt es durch das Corona-Virus häufiger zu Frühgeburten und mehr Neugeborenen, die auf einer neonatologischen Intensivstation betreut werden mussten. Allem Anschein nach begünstigen aber auch hier entsprechende Vorerkrankungen wie Diabetes, Adipositas oder Bluthochdruck den schweren Verlauf.
Eine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zu erteilen, gibt es vom Robert-Koch-Institut, Deutschlands zentraler Behörde für die Überwachung von Infektionskrankheiten, nicht. Allerdings gilt für Schwangere wie für andere Risikogruppen die unbedingte Empfehlung, Abstand zu wahren. Zudem können sich Schwangere – freiwillig – gegen das Virus impfen lassen. Da es keinerlei Studien zum Risiko einer Impfung gibt, ist jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung aufgrund persönlicher und ärztlicher Einschätzung.
Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) hat ausführliche Informationen zu den Risiken des Coronavirus (SARS-CoV-2) für schwangere Frauen und Säuglinge zusammengestellt.
Das Mutterschutzgesetz schreibt ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende vor, die normalerweise schwere körperliche Arbeiten verrichten, also schwer heben zum Beispiel. Auch Frauen, die schädlichen Einwirkungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Gase, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind, dürfen in diesem Umfeld nicht weiterarbeiten. Die Verantwortung für die Umsetzung von Mutterschutz und Beschäftigungsverbot liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Sobald Sie eine solche Gefährdung für die Schwangere feststellen, sind drei Schritte erforderlich:
Eine werdende Mutter muss dieses Recht nicht beantragen und kann nur in Ausnahmen darauf verzichten.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird Frauen erteilt, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird durch Ärztinnen und Ärzte bescheinigt und muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, dass ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Natürlich kann eine Schwangere auch arbeitsunfähig sein. Dann stellt die Ärztin bzw. der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Das macht den Unterschied bei der Lohnfortzahlung: Erteilt der Arzt ein Beschäftigungsverbot, sind Sie als Arbeitgeber zur Entgeltzahlung bis zu dessen Ende verpflichtet. Dieser sogenannte Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig, also krankgeschrieben, müssen Sie das Entgelt nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiterzahlen.
Durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bzw. die Entgeltzahlung bei einem Beschäftigungsverbot besteht ein wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber. Für ihn fällt eine Arbeitskraft aus, doch trotzdem muss er das Entgelt weiterzahlen.
Durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) haben Unternehmen Anspruch auf eine Erstattung ihrer Aufwendungen. Mehr erfahren Sie unter Entgeltzahlung bei Mutterschaft (U2-Umlage)