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Die Vergütung des Botendienstes wurde als Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt. So sollen wiederholte Besuche von Kundinnen und Kunden in der Apotheke vermieden werden, wenn einzelne Arzneimittel nicht vorrätig sind. Dabei ist die Abrechnung des Botendienstes zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch die Apotheken nach Auslieferung ärztlich verordneter Arzneimittel an den Versicherten im nahen Umkreis einmal täglich je Lieferort gestattet.

Seit dem 01.10.2020 beträgt die Höhe der Gebühr 2,50 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) ohne zeitliche Befristung. Diese wird direkt über das Muster 16-Rezept mit der Sonder-PZN 06461110 zusammen mit den Arzneimittelkosten mit den Kassen abgerechnet.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass bei Lieferungen an Alten- und Pflegeheime die Auslieferung Bestandteil des Versorgungsvertrages nach § 12a Apothekengesetz ist und keine zusätzliche Botendienstvergütung abgerechnet werden kann. Ein Versand von Arzneimitteln schließt ebenfalls die Abrechnung einer Botendienstvergütung aus.