Pflegeversicherung: Beitragsabschlag für Beschäftigte mit Kindern
Für Beschäftigte mit mehr als einem Kind verringert sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,6 Prozent. Die Abschläge betragen jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3., 4. und 5. Kind. Der Beitragssatz kann sich so um maximal 1 Prozentpunkt verringern.
Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Sie begründen die sogenannte Elterneigenschaft.
Wichtig: Die Abschläge gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird oder 25 Jahre alt geworden wäre. Alle Abschläge wirken sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus.
Hier erfahren Sie mehr über das Nachweisverfahren.
| Versicherte | allgemeiner Beitragssatz Pflegeversicherung | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer | Höchstbeitrag in Euro |
|---|---|---|---|---|
| Beitragssätze in der Pflegeversicherung 2025 | ||||
| unter 23 Jahren ohne Kinder | 3,6% | 1,8% | 1,8% | 198,45 |
| ab 23 Jahren ohne Kinder | 4,2% | 1,8% | 2,4% | 231,53 |
| mit 1 Kind | 3,6% | 1,8% | 1,8% | 198,45 |
| mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,35% (mit Abschlag von 0,25%) | 1,8% | 1,55% | 184,67 |
| mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 3,1% (mit Abschlag von 0,5%) | 1,8% | 1,3% | 170,89 |
| mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,85% (mit Abschlag von 0,75%) | 1,8% | 1,05% | 157,11 |
| mit 5 Kindern unter 25 Jahren | 2,6% (mit Abschlag von 1,0%) | 1,8% | 0,8% | 143,33 |
| Versicherte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,6% | 1,8% | 1,8% | 198,45 |
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes
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